Reine Kulanz oder tatsächliche Verpflichtung des Arbeitgebers? Wir klären auf!

1. Bei einer Kündigung haben Mitarbeiter Anspruch auf eine Abfindung.

Das Gesetz schreibt keinen grundsätzlichen Anspruch auf Abfindungen vor – auch dann nicht, wenn der gekündigte Angestellte mehrere Jahrzehnte für ein Unternehmen gearbeitet hat. Mitarbeiter haben also nur einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn entweder eine kollektive betriebliche Regelung besteht, die eine Abfindungszahlung vorsieht. Einen solchen Sozialplan kann der Betriebsrat in Unternehmen mit über 20 Mitarbeitern bei Schließung des Betriebs erzwingen. Oder wenn der Tarif- bzw. Arbeitsvertrag eine Abfindungsregelung enthält. Eine Klausel zur Abfindung wird häufig auch im Rahmen von Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen vereinbart.

2. Arbeitgeber sollten nur eine Abfindung zahlen, wenn sie dazu verpflichtet sind

Wenn Arbeitgeber als Zeichen der Wertschätzung anfangen, jedem Mitarbeiter eine Abfindung zu zahlen, laufen sie Gefahr, dass sich gekündigte Arbeitnehmer künftig auf das Gewohnheitsrecht berufen und eine Abfindung beanspruchen. Dennoch kann es neben Kulanzgründen vereinzelt sinnvoll sein, eine Abfindung anzubieten. Zum Beispiel wenn der Arbeitgeber vermeiden will, dass der Angestellte gegen seine Kündigung vor Gericht klagt. In Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt für jeden Beschäftigten, der seit mindestens sechs Monaten im Betrieb arbeitet, der gesetzliche Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber darf nur eine ordentliche Kündigung aussprechen, wenn er sich dabei auf personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe stützen kann. Die Abfindung dient dazu, einen möglichen Rechtsstreit zu vermeiden. Denn landet eine Kündigungsschutzklage vor Gericht, besteht für den Arbeitgeber das Risiko, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird und er für die Dauer der Verhandlung den Lohn des Mitarbeiters nachzahlen muss.

3. Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss das Unternehmen eine Abfindung zahlen

Nach Paragraf 1a des Kündigungsschutzgesetzes haben Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung einen Abfindungsanspruch. Doch Vorsicht: Der Arbeitgeber muss hierfür in seinem Kündigungsschreiben die Abfindung anbieten, unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Die Frist für eine Klage beträgt laut §4 KSchG drei Wochen nach Eingang der Kündigung.

4. Die Höhe der Abfindung regelt das Gesetz

Wie hoch eine Abfindung ausfällt ist Verhandlungssache. Das Gesetz schreibt nicht vor, in welcher Höhe der Arbeitgeber dem gekündigten Mitarbeiter eine Abfindung zahlen muss. Mit folgender Ausnahme: Handelt es sich um eine betriebsbedingte Kündigung und der Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer laut §1a Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung an, dann ist die Höhe der Abfindung gesetzlich festgelegt: ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Beschäftigungen von über sechs Monaten werden aufgerundet zu einem vollen Jahr.

5. Vor Gericht gewinnt sowieso immer der Arbeitnehmer

Bei einer Kündigungsschutzklage gilt es zu ermitteln, ob die Kündigung gerechtfertigt war oder nicht. Um einen langen Rechtsstreit zu vermeiden, einigt man sich für gewöhnlich meist auf eine Abfindung. Gemäß §9 und §10 KSchG kann das Gericht den Arbeitgeber auch zu einer Abfindung verurteilen, wenn es die Kündigung als unwirksam erklärt und dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist, in den Betrieb zurückzukehren.

Unser fachlich spezialisierter Rechtsrat

Sie suchen einen Anwalt für eine rechtssichere Beratung zum Thema Abfindung? Als Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln berate ich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen arbeitsrechtlichen Fragen von der Abfindung bis zur Vertretung vor dem Arbeitsgericht. Vereinbaren Sie gerne unverbindlich einen Termin unter 0221 – 29 21 920.


Beitrag teilen