© Konstantin Yuganov

Die Abfindung ist eine einmalige Geldentschädigung oder Zuzahlung, mit der normalerweise Rechtsansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber in Bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeglichen werden. Ein Recht auf Abfindung besteht nicht automatisch, sie muss – bis auf wenige Ausnahmen – immer ausgehandelt werden.

Eine Abfindung wird dann u.a. in den folgenden Fällen vom Arbeitgeber gezahlt:
  • laut im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag enthaltener Klauseln;
  • wegen Massenentlassungen, wenn die Gewerkschaften eine Abfindung mit dem Arbeitgeber verhandeln;
  • wegen unwirksamer Kündigung, wenn der Arbeitsrichter einen Abfindungsbetrag festlegt, falls er die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses feststellt;
  • als Entschädigung wegen einer Entlassung oder nach Vereinbarung zwischen den Parteien für die Auflösung des Arbeitsvertrages.

In Einzelfällen kann eine Abfindung abgegolten werden, auch wenn der Arbeitnehmer kündigt, wenn ihm eine Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten ist, oder als Erstattung wegen Verdienstausfall, wenn der Arbeitgeber die Entscheidung trifft, den Arbeitnehmer mit Aufgaben, die mit einem niedrigeren Gehalt verbunden sind, zu betreuen.
Die Höhe der Abfindung richtet sich u.a. nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter und Spezialisierung oder Vermittlungsmöglichkeit des Arbeitnehmers. Die Besteuerung unterliegt einer Sonderregelung zugunsten des Arbeitnehmers.
Die Kündigungsschutzklage muss in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eingelegt werden.


Beitrag teilen