Der allgemeine Kündigungsschutz gilt nicht für alle Arbeitsverhältnisse.

Ei­ne or­dent­li­che frist­gemäße Kündi­gung des Ar­beit­ge­bers ist nur wirk­sam, wenn sie auf ei­nen der drei im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ge­nann­ten Gründe gestützt ist:

  • durch Gründe in der Per­son (z.B. krankheitsbedingte Kündigung);
  • durch Gründe im Ver­hal­ten des Ar­beit­neh­mers;
  • durch be­triebs­be­ding­te Gründe be­dingt und auch im übri­gen „so­zi­al ge­recht­fer­tigt“.

Den all­ge­mei­nen Kündi­gungs­schutz nach dem KSchG ge­nießen Ar­beit­neh­mer nur dann, wenn sie in dem­sel­ben Be­trieb oder Un­ter­neh­men oh­ne Un­ter­bre­chung länger als sechs Mo­na­te tätig wa­ren. Nach § 23 Abs.1 KSchG sind alle Be­triebe und Verwaltungen umschlossen, in denen  mehr als 5 Mitarbeiter tätig sind.

Davon ausgeschlossen sind damit Kleinbetriebe.  Ein „Klein­be­trieb“ ist ein Be­trieb, in dem in der Re­gel nur 10 oder we­ni­ger Ar­beit­neh­mer beschäftigt sind, wo­bei die Aus­zu­bil­den­den nicht zählen. Nur wenn mehr Mitarbeiter dem Betrieb angehören genießen die Arbeitnehmer den allgemeinen Kündigungsschutz.

Besonderer Kündigungsschutz

Der „besondere Kündigungsschutz“ betrifft den Schutz einzelner Gruppen. Zu diesen besonders geschützten Arbeitnehmern gehören insbesondere Betriebsräte, Schwangere und schwerbehinderte Menschen.

Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören, wenn es in dem Be­trieb ei­nen Be­triebsrat gibt. § 102 Abs.1 Be­triebsverfassungsgesetz besagt: „Der Be­triebs­rat ist vor je­der Kündi­gung zu hören. Der Ar­beit­ge­ber hat ihm die Gründe für die Kündi­gung mit­zu­tei­len. Ei­ne oh­ne Anhörung des Be­triebs­rats aus­ge­spro­che­ne Kündi­gung ist un­wirk­sam.“

Daneben ergeben sich für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen eine Reihe von allgemeinen Unwirksamkeitsgründen aus anderen gesetzlichen Regelungen.

Das Kündigungsrecht ist durch eine Anzahl gesetzlicher Bestimmungen beschränkt, die sich weder im Kündigungsschutzgesetz, noch in den Bestimmungen zum besonderen Kündigungsschutz befinden.

  • Grundrechtsverletzungen: Arbeitnehmer sind gegen Kündigungen bei Verletzung eines Grundrechts und durch zivilrechtliche Generalklauseln geschützt (Gleichhandlungsgrundsatz, Glaubensfreiheit, freie Meinungsäußerung, Ehe und Familie, Koalitionsfreiheit, freie Wahl des Arbeitsplatzes, Abgeordnetenmandat).
  • Maßregelungsverbot.
  • Betriebsübergang.
  • andere Kündigungsverbote.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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