Der allgemeine Kündigungsschutz gilt nicht für alle Arbeitsverhältnisse.
Eine ordentliche fristgemäße Kündigung des Arbeitgebers ist nur wirksam, wenn sie auf einen der drei im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genannten Gründe gestützt ist:
- durch Gründe in der Person (z.B. krankheitsbedingte Kündigung);
- durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers;
- durch betriebsbedingte Gründe bedingt und auch im übrigen „sozial gerechtfertigt“.
Den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen Arbeitnehmer nur dann, wenn sie in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate tätig waren. Nach § 23 Abs.1 KSchG sind alle Betriebe und Verwaltungen umschlossen, in denen mehr als 5 Mitarbeiter tätig sind.
Davon ausgeschlossen sind damit Kleinbetriebe. Ein „Kleinbetrieb“ ist ein Betrieb, in dem in der Regel nur 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, wobei die Auszubildenden nicht zählen. Nur wenn mehr Mitarbeiter dem Betrieb angehören genießen die Arbeitnehmer den allgemeinen Kündigungsschutz.
Besonderer Kündigungsschutz
Der „besondere Kündigungsschutz“ betrifft den Schutz einzelner Gruppen. Zu diesen besonders geschützten Arbeitnehmern gehören insbesondere Betriebsräte, Schwangere und schwerbehinderte Menschen.
Wann ist eine Kündigung unwirksam?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören, wenn es in dem Betrieb einen Betriebsrat gibt. § 102 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz besagt: „Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.“
Daneben ergeben sich für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen eine Reihe von allgemeinen Unwirksamkeitsgründen aus anderen gesetzlichen Regelungen.
Das Kündigungsrecht ist durch eine Anzahl gesetzlicher Bestimmungen beschränkt, die sich weder im Kündigungsschutzgesetz, noch in den Bestimmungen zum besonderen Kündigungsschutz befinden.
- Grundrechtsverletzungen: Arbeitnehmer sind gegen Kündigungen bei Verletzung eines Grundrechts und durch zivilrechtliche Generalklauseln geschützt (Gleichhandlungsgrundsatz, Glaubensfreiheit, freie Meinungsäußerung, Ehe und Familie, Koalitionsfreiheit, freie Wahl des Arbeitsplatzes, Abgeordnetenmandat).
- Maßregelungsverbot.
- BetriebsübergangEin Betriebsübergang ist der Wechsel des Inhabers eines Betriebs oder Betriebsteils durch eine im weitesten Sinne rechtsgeschäftliche Vereinbarung. Mehr.
- andere Kündigungsverbote.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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