Vor jeder mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung muss der Unternehmer mit dem BetriebsratDer Betriebsrat ist in Unternehmen und Betrieben eine Institution, welche die Arbeitnehmerinteressen vertritt und an betrieblichen Entscheidungen mitwirkt. Sein Ziel ist es dabei immer, die Interessen der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Jeder eigenständige Betrieb, welcher über mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer verfügt, hat die Möglichkeit einen Betriebsrat zu gründen. Das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl übt aus, wer berechtigterweise… Mehr einen Sozialplan vereinbaren. Der Sozialplan kann vom BetriebsratDer Betriebsrat ist in Unternehmen und Betrieben eine Institution, welche die Arbeitnehmerinteressen vertritt und an betrieblichen Entscheidungen mitwirkt. Sein Ziel ist es dabei immer, die Interessen der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Jeder eigenständige Betrieb, welcher über mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer verfügt, hat die Möglichkeit einen Betriebsrat zu gründen. Das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl übt aus, wer berechtigterweise… Mehr erzwungen werden. Gegenstand des Sozialplanes ist nicht das ob, wann und wie der Betriebsänderung, sondern regelt den Interessenausgleich. Ziel des Sozialplanes ist es, die Betriebsänderung für die Betroffenen sozial verträglich zu gestalten.
Der Sozialplan verfolgt zwei grundsätzliche Ziele:
– einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes oder die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen zu gewähren (Ausgleichsfunktion)
– den von Entlassungen Betroffenen eine Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder den Bezug des gesetzlichen Altersruhegeldes zu verschaffen (Überleitungs- und Vorsorgefunktion)
Der zeitliche Geltungsbereich eines Sozialplanes orientiert sich an der ihm zugrundeliegenden Betriebsänderung. In der Praxis haben sich Stichtagsregelungen bewährt, die Unklarheiten verhindern sollen. Sie legen fest, ab wann der Sozialplan gelten und danach ausscheidende Arbeitnehmer erfassen soll.
Sozialplan – Inhalt
Betriebspartner und EinigungsstelleDie Einigungsstelle ist ein Organ der Betriebsverfassung und hat die Funktion einer innerbetrieblichen Schlichtungsstelle. Über streitige Fragen müssen Arbeitgeber und Betriebsrat zunächst verhandeln und sie möglichst auf diesem Wege einer Lösung zuführen. Die Einigungsstelle dient der Lösung von Konflikten in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen (§76 BetrVG)). Mehr haben weiten Gestaltungspielraum, in der Frage welche Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer in welchem Umfang ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Sie können von einem Nachteilsausgleich auch gänzlich absehen oder nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten.
Der Sozialplan kann verminderte Leistungen für Arbeitnehmer vorsehen, die das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beenden, bevor das Ausmaß einer sie betreffenden Betriebsänderung genau absehbar ist. Da der Umfang, der daran anknüpfenden wirtschaftlichen Nachteile, noch nicht prognostiziert werden kann.
Die Zahlung von Abfindungen ist, bei betriebsbedingtem Verlust des Arbeitsplatzes, für Sozialpläne typisch.
Sozialplan – Abänderung und Kündigung
Sozialpläne können, wie jede Betriebsvereinbarung – auch zulasten der Arbeitnehmer – abgeändert werden.
Sozialplan – Gerichtliche
Die einzelnen Arbeitnehmer können ihre Ansprüche aus dem Sozialplan gerichtlich verfolgen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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