Dem Konzern geht es immer schlechter - was Mitarbeiter beachten müssen!

Die Lage bei Thyssenkrupp wird immer schlechter – erste Werke sollen geschlossen werden. 

Der wankende Ruhrpott-Konzern ist wieder in aller Munde: Im letzten Jahr hatte der Konzern rund 372 Millionen Euro Verlust eingefahren. Vor zwei Jahren wurden hingegen noch 60 Millionen Euro Gewinn erzielt. Der Konzern sieht sich vor einem Umbruch. 

Nach dem Willen der neuen Vorstandsvorsitzenden Martina Merz (57, seit Oktober im Amt) soll noch im Februar entschieden werden, wie es mit der profitablen Aufzugssparte weitergeht. Möglich ist sowohl ein kompletter Verkauf als auch ein Teil-Verkauf, um frisches Geld in die Konzern-Kassen zu bekommen.

Rund 6000 Arbeitsplätze sind in Gefahr – und damit nicht genug: Finanzchef Johannes Dietsch (57) wollte nicht ausschließen, dass der Stellenabbau über die bisherigen Planungen von 6000 Jobs hinausgehen könnte.

Was Mitarbeiter jetzt wissen müssen: Wir beantworten die wichtigsten Fragen!

1. Jetzt ist erst einmal der Betriebsrat gefragt

Zunächst ist nun der Betriebsrat am Zuge. Im Rahmen der möglichen Schließung muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat in Verhandlungen über Sozialpläne, Interessenausgleiche eintreten.

In einem Sozialplan wird geregelt, wie die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsänderung für die betroffenen Mitarbeiter gemildert werden können. Der wichtigste Bestandteil ist dabei regelmäßig die Zahlung einer Abfindung zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile. Ein geschlossener Sozialplan ist für die betroffenen Mitarbeiter verbindlich. Die Arbeitnehmer haben einen einklagbaren Anspruch auf die festgelegte Abfindung. Es ist aber ferner möglich, beispielsweise im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens eine höhere Abfindung zu erstreiten.

Außerdem sind die Erstattung einer sog. Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit sowie spezielle Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat gesetzlich vorgeschrieben, da der Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen mehr als 30 Arbeitnehmer entlässt.

2. Was tun, wenn man mir einen Aufhebungsvertrag anbietet?

Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen noch nicht sofort kündigen, sondern „zur Vermeidung einer Kündigung“ einen Aufhebungs- oder Änderungsvertrag anbieten, ist besondere Vorsicht geboten. Wenn Sie einen solchen Vertrag einmal unterschrieben haben, gibt es keine Möglichkeit mehr, hiergegen vorzugehen.

Bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist ferner zu berücksichtigen, dass die Agentur für Arbeit in diesen Fällen oft eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt, in der kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Wir empfehlen Ihnen dringend, sich vor dem Abschluss eines Aufhebungs- oder Änderungsvertrages anwaltlich beraten zu lassen.

3. Was können Sie tun, wenn Sie eine Kündigung bekommen?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten sollten, können Sie beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens wird geprüft, ob die Kündigung unwirksam ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, Ihr Arbeitgeber Fehler bei der Sozialauswahl gemacht hat, der Betriebsrat nicht angehört wurde, keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet wurde oder die Kündigung unzulässiger Weise wegen eines Betriebsüberganges erfolgt ist.

4. Welche Frist ist zu beachten?

Die Klage muss innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Wenn man Sie versäumt, gilt die Kündigung als rechtmäßig. Also beeilen!

5. Wie lange dauert ein Kündigungsschutzverfahren?

Dies kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein erster Gerichtstermin (Gütetermin) findet laut Gesetz innerhalb weniger Wochen ab Klageerhebung statt. Ziel ist, dass bereits in diesem Termin eine abschließende Einigung erzielt werden kann. Andernfalls läuft das Verfahren weiter. Dies kann einige Monate dauern.

6. Bekomme ich eine Abfindung und wenn ja in welcher Höhe?

Im Sozialplan werden auch mögliche Abfindungszahlungen geregelt. Einen Automatismus gibt es jedoch nicht. Wie viel Mitarbeiter im einzelnen bekommen, hängt erfahrungsgemäß vom Bruttomonatsgehalt und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab.

Die Grundformel lautet oftmals: Monatsbruttogehalt x Betriebszugehörigkeit x Faktor = Abfindung

Allerdings werden die genauen Parameter immer im Sozialplan vereinbart. Es bleibt also abzuwarten, ob und mit welchen Bedingungen ein Sozialplan abgeschlossen wird,

7. Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine Klage?

In der Regel übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten. Die Korrespondenz (von der Deckungsanfrage bis zu Abrechnung) übernehmen wir als Kanzlei gerne.

Zögern Sie nicht uns anzusprechen!

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt aus unserem erfahrenen Arbeitsrechtsteam rund um Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel


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