Die Sperrzeit ist ein Institut des Rechts der Arbeitslosenversicherung, durch das sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehrt, wenn der Arbeitnehmer sich ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhält. Dies kann beispielweise die Kündigung eines Arbeitsvertrages sein, ohne dafür einen außerordentlichen Kündigungsgrund zu haben. Die Länge der Sperrzeit richtet sich je nach Einzelfall von minimal einer Woche bis max. 3 Monate

Des Weiteren können Sperrzeiten auch in Betracht kommen, wenn der Versicherte z.B. die von der Agentur für Arbeit geförderten Maßnahmen für Weiterbildung verweigert (siehe Fallgruppen).

Sperrzeit – Fallgruppen

  1. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe: Gemäß § 159 SGB III führt die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zum Eintreten einer Sperrzeit, wenn die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit auf einer Kündigung des Arbeitnehmer, der einvernehmlichen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Kündigung durch den Arbeitgeber wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers beruht.
  2. Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung: Gemäß § 159 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgeber und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat.
  3. Unzureichende Eigenbemühungen: Wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist. Eine Sperrzeit tritt nur ein, wenn die Agentur für Arbeit dem Arbeitslosen genau mitteilt, welche Aktivitäten sie erwartet.
  4. Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme: Eine Sperrzeit tritt gemäß § 159 SGB III ein, wenn sich der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, an einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung Behinderter teilzunehmen. Wenn für die Förderung keine schriftliche Zusage erteilt wurde, dürfte das Eintreten einer Sperrzeit auch nach neuem Recht ausgeschlossen sein.
  5. Sperrzeit bei Meldeversäumnis: Gemäß § 159 SGB III liegt ein versicherungswidriges Verhalten vor, wenn einer Meldeaufforderung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen der zuständigen Agentur für Arbeit nicht nachgekommen wird, z.B. wenn der Arbeitslose sich nicht meldet oder er nicht zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin erscheint.
  6. Die verspätete Arbeitsuchendmeldung führt zum Eintritt der Sperrzeit. Personen, deren Arbeits- oder außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend zu melden.

Eine Sperrzeit soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft regelkonformes Verhalten zugemutet werden kann.

Der Anspruch auf Geld oder Arbeitslosenhilfe ruht während der Sperrzeit. Auch der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn der Arbeitslose während der Sperrzeit erkrankt ist.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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