Die Begriffe „Ruhen des Arbeitsverhältnisses“, „Suspendierung der Hauptpflichten“, „Ruhen der Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses“, sowie „ Suspendierung des Arbeitsverhältnisses“ werden synonym gebraucht.

Beim „Ruhen des Arbeitsverhältnisses“ werden die gegenseitigen Hauptpflichten (Arbeitsleistung und Vergütung) suspendiert. Eine Suspendierung kann durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, durch einseitige Suspendierung oder kraft Gesetzes erfolgen. Die Vertragsparteien verzichten auf die Hauptleistungen des jeweils anderen, allerdings sind die Nebenpflichten, wie Fürsorgepflicht, Treuepflicht, Verschwiegenheitspflichten, Unterlassungspflichten, Wettbewerbsverbot, Auskunfts-, Rechnungs-, und Herausgabepflichten weiterhin rechtskräftig.

Ruhen des Arbeitsverhältnisses –  kraft Gesetzes

  1. Das Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (ArblSChG) sieht vor, dass das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes ruht, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Wehrübung einberufen wird.
  2. Nach §1 EigUebG ruht das Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von 4 Monaten, wenn der Arbeitnehmer zu einer Eignungsübung einberufen wird.
  3. Gemäß § 78 ZDG (Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer – Zivildienstgesetz), ist das ArblSChG auf die Ableistung des Zivildienstes entsprechend anwendbar.
  4. Gemäß § 15 ArbSG, ruht das bisheriges Arbeitsverhältnis, wenn ein Arbeitnehmer im Verteidigungsfalle oder Entspannungszeiten in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet wird.
  5. Bei der Erklärung Elternzeit in Anspruch zu nehmen, handelt es sich um eine einseitige gestaltende Willenserklärung. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses erfolgt kraft Gesetzes.

Ruhen des Arbeitsverhältnisses –  kraft Vereinbarung

Das Arbeitsverhältnis kann auch kraft Vereinbarung beider Vertragsparteien suspendiert werden. Die Vertragsparteien einigen sich darauf, am Arbeitsverhältnis fest zu halten, verzichten jedoch jeweils auf die Hauptleistungspflichten. Eine derartige Vereinbarung kann auch konkludent geschlossen werden, wenn z.B. der Arbeitnehmer dem Arbeitsplatz fernbleibt und der Arbeitgeber die Arbeitsentgeltzahlungen einstellt, die Parteien jedoch von dem Fortdauern der Betriebszugehörigkeit ausgehen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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