Laut § 15 Bun­des­el­tern­geld- und El­tern­zeit­ge­setz (BEEG) haben die Ar­beit­neh­mer den Anspruch, die ers­ten drei Le­bens­jah­ren ih­res Nach­wuch­ses be­ruf­lich zu pau­sie­ren, oder nur ein­ge­schränkt ar­bei­ten zu gehen. Das Gesetz ver­langt, dass man mit ei­nem Kind in ei­nem Haus­halt lebt und die­ses Kind „selbst be­treut und er­zieht“. Als Arbeitnehmer gelten auch Angestellte in der Berufsausbildung Fortbildung, beruflichen Umschulung.

Der Zweck der El­tern­zeit be­steht dar­in, dass die er­zie­hen­de Be­treu­ungs­per­son während der El­tern­zeit nicht oder nur zeit­lich be­schränkt ar­bei­ten muss, da­bei aber den Ar­beits­platz behält. Mit der Elternzeit kann man den erwerbstätigen Eltern die Betreuung und Erziehung ihres Kindes erleichtern. Die Elternzeit muss schriftlich beantragt werden.

El­tern­zeit kann man im Nor­mal­fall höchs­tens für die ers­ten drei Le­bens­jah­re des Kin­des neh­men. Da­bei wird die Schutz­frist von acht Wo­chen nach der Ge­burt (während der die jun­ge Mut­ter, gemäß § 3 Mut­ter­schutz­ge­setz, nicht beschäftigt wer­den darf) auf die El­tern­zeit an­ge­rech­net (§ 15 BEEG). Das Ar­beits­verhält­nis kann aber auch länger als drei Jah­re un­ter­bro­chen wer­den, nämlich dann, wenn  nach Ab­lauf der ers­ten El­tern­zeit ein wei­te­res oder meh­re­re wei­te­re Kin­der be­treu­t werden. Die Höchst­gren­ze von drei Jah­ren Er­zie­hungs­ur­laub gilt nämlich nur für je­weils ein Kind.

El­tern­zeit steht nicht nur der Mut­ter, son­dern auch dem Va­ter zu. Darüber hin­aus sind auch wei­te­re, in § 15 BEEG ge­nann­te Per­so­nen an­spruchs­be­rech­tigt.

Die El­tern­zeit kann von je­dem El­tern­teil al­lein oder von bei­den El­tern­tei­len ge­mein­sam ge­nom­men wer­den. Das BEEG gilt für ab 01.01.07 geborene oder zur Adoption angenommene Kinder. Dann ist ei­ne El­tern­zeit von ins­ge­samt drei Jah­ren ab der Inob­hut­nah­me bis längs­tens zur Voll­endung des ach­ten Le­bens­jah­res des Kin­des möglich (§ 15 BEEG). Seit dem 01.01.09 können Großeltern Elternzeit nehmen, ohne dass ein Härtefall vorliegen muss, wenn sie mit dem Enkelkind in einem Haushalt leben und das Kind selbst betreuen und erziehen.

Der Ar­beit­neh­mer oder die Ar­beit­neh­me­rin darf während der El­tern­zeit ei­ner Er­werbstätig­keit bis zu ei­ner Dau­er von ma­xi­mal 30 St­un­den pro Wo­che nach­ge­hen. Teil­zeit­ar­beit bei ei­nem an­de­ren Ar­beit­ge­ber oder selbstständi­ge Tätig­keit bedürfen der Zu­stim­mung des Ar­beit­ge­bers. Die­ser kann sie nur in­ner­halb von vier Wo­chen aus drin­gen­den be­trieb­li­chen Gründen schrift­lich ab­leh­nen.

Der Arbeitnehmer ist vor Kündi­gun­gen seitens des Ar­beit­ge­bers in be­son­de­rer Wei­se geschützt. Der Kündigungsschutz beginnt mit Zugang der Erklärung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber, er nehme Elternzeit in Anspruch, allerdings begrenzt auf einen Zeitraum von acht Wochen vor Antritt der Elternzeit. Der Kündigungsschutz soll auch vermeiden, dass der Arbeitgeber von der neuen Position des Arbeitnehmers profitiert, um ihn auf einem schlechteren Arbeitsplatz zu versetzen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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