Laut § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) haben die Arbeitnehmer den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Nachwuchses beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt arbeiten zu gehen. Das Gesetz verlangt, dass man mit einem Kind in einem Haushalt lebt und dieses Kind „selbst betreut und erzieht“. Als Arbeitnehmer gelten auch Angestellte in der Berufsausbildung Fortbildung, beruflichen Umschulung.
Der Zweck der Elternzeit besteht darin, dass die erziehende Betreuungsperson während der Elternzeit nicht oder nur zeitlich beschränkt arbeiten muss, dabei aber den Arbeitsplatz behält. Mit der Elternzeit kann man den erwerbstätigen Eltern die Betreuung und Erziehung ihres Kindes erleichtern. Die Elternzeit muss schriftlich beantragt werden.
Elternzeit kann man im Normalfall höchstens für die ersten drei Lebensjahre des Kindes nehmen. Dabei wird die Schutzfrist von acht Wochen nach der Geburt (während der die junge Mutter, gemäß § 3 Mutterschutzgesetz, nicht beschäftigt werden darf) auf die Elternzeit angerechnet (§ 15 BEEG). Das Arbeitsverhältnis kann aber auch länger als drei Jahre unterbrochen werden, nämlich dann, wenn nach Ablauf der ersten Elternzeit ein weiteres oder mehrere weitere Kinder betreut werden. Die Höchstgrenze von drei Jahren Erziehungsurlaub gilt nämlich nur für jeweils ein Kind.
Elternzeit steht nicht nur der Mutter, sondern auch dem Vater zu. Darüber hinaus sind auch weitere, in § 15 BEEG genannte Personen anspruchsberechtigt.
Die Elternzeit kann von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Das BEEG gilt für ab 01.01.07 geborene oder zur Adoption angenommene Kinder. Dann ist eine Elternzeit von insgesamt drei Jahren ab der Inobhutnahme bis längstens zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes möglich (§ 15 BEEG). Seit dem 01.01.09 können Großeltern Elternzeit nehmen, ohne dass ein Härtefall vorliegen muss, wenn sie mit dem Enkelkind in einem Haushalt leben und das Kind selbst betreuen und erziehen.
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit einer Erwerbstätigkeit bis zu einer Dauer von maximal 30 Stunden pro Woche nachgehen. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Der Arbeitnehmer ist vor Kündigungen seitens des Arbeitgebers in besonderer Weise geschützt. Der Kündigungsschutz beginnt mit Zugang der Erklärung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber, er nehme Elternzeit in Anspruch, allerdings begrenzt auf einen Zeitraum von acht Wochen vor Antritt der Elternzeit. Der Kündigungsschutz soll auch vermeiden, dass der Arbeitgeber von der neuen Position des Arbeitnehmers profitiert, um ihn auf einem schlechteren Arbeitsplatz zu versetzen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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