Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet gleichzeitig die Pflicht des Arbeitnehmers zur Wettbewerbsenthaltung. Auch nachvertragliche Treue- und Verschwiegenheitspflichten setzen keine Schranken, die über die allgemeinen geltenden Gesetze hinausgehen.
Der Arbeitgeber kann sich jedoch, bis zur Höchstgrenze von zwei Jahren, durch Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sichern. Zum Schutz des Arbeitnehmers bestehen zwingende Formvorschriften und Mindestbedingungen. Der Arbeitnehmer soll nicht unter dem Druck des Arbeitsverhältnisses unüberlegte Bindungen eingehen. Ohne finanziellen Ausgleich ist eine Wettbewerbsabrede unzulässig. Ein Arbeitgeber sollte daher sorgfältig prüfen, ob der Umfang der geschäftsinternen Kenntnisse des Arbeitnehmers den geldlichen Aufwand rechtfertigt.
Nach § 110 GewO betrifft die Wettbewerbsabrede die „berufliche“ Tätigkeit des Arbeitnehmers, nach § 74 HGB (Handelsgesetzbuch) die „gewerbliche“ Tätigkeit. Inhaltlich besteht kein Unterschied. Erfasst werden alle Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der freien Verwertung seiner Arbeitskraft beschränken.
Die Wettbewerbsabrede bedarf der Schriftform und die Originalunterschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder notariell beglaubigter Handzeichen. Die Schriftliche Urkunde muss die „vereinbarten Bestimmungen“ enthalten: Die sachlichen, zeitlichen und örtlichen Beschränkungen, denen der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterliegen soll.
Die Wettbewerbsabrede tritt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Kraft. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, in dem vertraglich festgelegten Umfang Wettbewerb zu unterlassen. Es ist nicht notwendig, dass das Arbeitsverhältnis rechtswirksam begründet worden war. Solange der Arbeitnehmer seine Pflicht zur Wettbewerbsunterlassung erfüllt, ist der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung verpflichtet, die am Schluss jeden Monats fällig ist. Diese muss mindestens die Hälfte aller vorherig vereinbarten Leistungen umfassen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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