Eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit einer natürlichen Person für ein fremdes Unternehmen auf dienst- oder werkvertraglicher Grundlage nennt sich auch freie Mitarbeit. Selbstständig ist wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Ar­beit­neh­mer ist, wer sei­ne Ar­beit nicht frei ge­stal­ten kann und den Vor­ga­ben des Auf­trag­ge­bers in punc­to Ar­beits­zeit fol­gen muss. Da­bei kommt es auf die rea­len Ver­hält­nis­se an und nicht et­wa auf die Be­zeich­nung, die die Par­tei­en ih­rem Ver­trag ge­ge­ben ha­ben.

  • Frei­er Mit­ar­bei­ter und ab­hän­gig be­schäf­tig­te Ar­beit­neh­mer un­ter­schei­den sich da­nach durch den Grad der per­sön­li­chen Ab­hän­gig­keit, in der sich der zur Dienst­leis­tung Ver­pflich­te­te be­fin­det.
  • Die Eigenart der Tätigkeit spielt ein besonderes Gewicht. Die Entscheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten Vertragstypus ist im Rahmen der Statusbeurteilung in der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
  • Die bloße Festlegung des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit berührt die persönliche Unabhängigkeit nicht, wenn der Mitarbeiter innerhalb des vereinbarten zeitlichen Rahmens die Zeit seiner Tätigkeit frei bestimmen kann.
  • Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation kann sich darin ausdrücken, dass der Mitarbeiter in die Arbeitsläufe des Unternehmens fest eingeplant ist und deshalb für ihn die Notwendigkeit besteht, ständig eng mit Arbeitnehmer des Unternehmens zusammenzuarbeiten.
  • Der selbstständig Tätige trägt ein eigenes Unternehmerrisiko. Freie Mitarbeit ist in aller Regel zu bejahen, wenn der Mitarbeiter gleichzeitig bei eigener Zeithoheit für mehrere Unternehmer tätig ist. Er hat auch die Möglichkeit für andere Unternehmen in der gleichen Branche tätig zu werden.
  • Die Umstände der Dienstleistung sind entscheidend. Die Art der Vergütung spielt keine nennenswerte Rolle.
  • Für die Arbeitnehmereigenschaft spricht nicht zwingend die Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfalle.
  • Für die Arbeitnehmereigenschaft spricht die Notwendigkeit der Festlegung des Urlaubszeitpunktes. Die Gewährung von Urlaub steht der Einschätzung eines Rechtsverhältnisses als freies Mitarbeiterverhältnis nicht entgegen.
  • Die Gewerbeanmeldung ist als Abgrenzungsmerkmal unbeachtlich.
  • Der freie Mitarbeiter hat keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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