Eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit einer natürlichen Person für ein fremdes Unternehmen auf dienst- oder werkvertraglicher Grundlage nennt sich auch freie Mitarbeit. Selbstständig ist wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine ArbeitszeitFür fast alle Arbeitnehmergruppen gelten einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit. Hierbei bezweckt das Arbeitszeitrecht die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Normiert werden z.B. die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten und der Schutz des Sonntags sowie der gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Mehr bestimmen kann. Arbeitnehmer ist, wer seine Arbeit nicht frei gestalten kann und den Vorgaben des Auftraggebers in puncto Arbeitszeit folgen muss. Dabei kommt es auf die realen Verhältnisse an und nicht etwa auf die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Vertrag gegeben haben.
- Freier Mitarbeiter und abhängig beschäftigte Arbeitnehmer unterscheiden sich danach durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet.
- Die Eigenart der Tätigkeit spielt ein besonderes Gewicht. Die Entscheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten Vertragstypus ist im Rahmen der Statusbeurteilung in der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
- Die bloße Festlegung des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit berührt die persönliche Unabhängigkeit nicht, wenn der Mitarbeiter innerhalb des vereinbarten zeitlichen Rahmens die Zeit seiner Tätigkeit frei bestimmen kann.
- Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation kann sich darin ausdrücken, dass der Mitarbeiter in die Arbeitsläufe des Unternehmens fest eingeplant ist und deshalb für ihn die Notwendigkeit besteht, ständig eng mit Arbeitnehmer des Unternehmens zusammenzuarbeiten.
- Der selbstständig Tätige trägt ein eigenes Unternehmerrisiko. Freie Mitarbeit ist in aller Regel zu bejahen, wenn der Mitarbeiter gleichzeitig bei eigener Zeithoheit für mehrere Unternehmer tätig ist. Er hat auch die Möglichkeit für andere Unternehmen in der gleichen Branche tätig zu werden.
- Die Umstände der Dienstleistung sind entscheidend. Die Art der Vergütung spielt keine nennenswerte Rolle.
- Für die Arbeitnehmereigenschaft spricht nicht zwingend die Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfalle.
- Für die Arbeitnehmereigenschaft spricht die Notwendigkeit der Festlegung des Urlaubszeitpunktes. Die Gewährung von Urlaub steht der Einschätzung eines Rechtsverhältnisses als freies Mitarbeiterverhältnis nicht entgegen.
- Die Gewerbeanmeldung ist als Abgrenzungsmerkmal unbeachtlich.
- Der freie Mitarbeiter hat keinen KündigungsschutzUnter Kündigungsschutz versteht man gesetzliche Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erschweren oder ausschließen. Mehr nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht