Das öffentliche Arbeitszeitrecht ist Teil des Arbeitsschutzes. Für fast alle Arbeitnehmergruppen gelten einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit.  Hierbei bezweckt das Arbeitszeitrecht die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Normiert werden  z.B. die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten und der Schutz des Sonntags sowie der gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe.

Definitionen zur Arbeitszeit

Die Arbeitszeit ist der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss. Genau genommen definiert sie sich als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, abzüglich der Ruhepausen. Beginn und Ende werden nicht näher definiert.Des weiteren kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag die Arbeitszeit individuell geregelt werden. Zur Arbeitszeit zählen:  die Arbeitsbereitschaft, der Bereitschaftsdienst, die Rufbereitschaft, die Wegezeiten, Dienstreisezeit, Nachtarbeitszeit, Nachtarbeit, Mehrarbeitszeit, Schichtzeit und die gleitende Arbeitszeit.

Ruhepausen sind im Voraus festgelegte Zeiten der Arbeitszeitunterbrechung. Dementgegen gehören  die sogenannten Kurzpausen, die der Arbeitnehmer in teil- oder vollmechanisierten Betrieben nach freiem Ermessen nehmen kann, nicht zu den Pausen. Sie zählen zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Entsprechendes gilt auch für Betriebspausen, bei denen es sich um Unterbrechungen der Arbeit aus technischen Gründen handelt.

Ausnahmen zum Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz gilt mit wenigen Ausnahmen für jeden Arbeitnehmer in allen Beschäftigungsbereichen. Ausnahmen bilden leitende Angestellte, Chefärzte, Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter, sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind; Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den Ihnen anvertrauten Personen leben; den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.

Zudem sind auch abweichende Regelungen  in der Landwirtschaft vorgesehen: die Arbeits- und Ruhezeiten (nicht die Pause) kann der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen angepasst werden.

Die Grundnormen des Arbeitszeitrechts können zum Zwecke der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Rechtsverordnung weitestgehend eingeschränkt werden. Außerdem kann der Arbeitgeber von allen Arbeitszeitvorschriften abweichen, sofern ein außergewöhnlicher Grund vorliegt.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln

Beitragsbild: © Daniel Krasoń


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