Wenn die Arbeit unterbrochen wird, liegt eine Pause vor.

  • Die Ruhepause ist gesetzlich geregelt (§ 4 ArbZG – Arbeitszeitgesetz). Sie gehört nicht zur Arbeitszeit. Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen: das heißt, dass es organisatorisch bestimmt sein muss, zu welcher Zeit der Arbeitnehmer seine Arbeit einstellen und Ruhepause nehmen kann und muss. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis neun Stunden muss eine Pause von mindestens 30 Minuten genommen werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt muss die Arbeit 45 Minuten unterbrochen werden.
  • Das heißt auch, dass Arbeitnehmer ohne Ruhepause nicht länger als sechs Stunden hintereinander beschäftigt werden dürfen. Der Arbeitnehmer muss bei Beginn der Pause wissen wie lange sie andauert.
  • Die Ruhepause bezweckt den Schutz des Arbeitnehmers vor körperlicher und geistiger Überforderung. Der Arbeitgeber ist zur Gewährung von Ruhepausen verpflichtet, die dem Arbeitnehmer Entspannung und Erholung bringen und die Einnahme von Mahlzeiten ermöglichen. Ruhepausen wie die reguläre Mittagspause gehören grundsätzlich nicht zur bezahlten Arbeitszeit wie Kurzpausen oder Raucherpausen.
  • Der Arbeitnehmer kann frei entschieden, wo und wie er seine Pause verbringen will. Der Arbeitgeber hat die Darlegung- und Beweislast für die Gewährung der Ruhepause.
  • Auch Betriebspausen gehören zur Arbeitszeit und damit zu den bezahlten Pausen: der Arbeitnehmer ist an seinem Arbeitsplatz und jederzeit bereit seine Arbeit wieder aufzunehmen. Er unterbricht seine Arbeit, weil es z.B. einen Störfall gibt.
  • Arbeitspausen: Die Regelungen zu den Arbeitspausen werden überwiegend durch Tarifverträge getroffen. Der Arbeitnehmer kannAreitspausen nach seinem Ermessen in einem Betrieb einlegen, wenn die Arbeitsunterbrechungen im teil- oder vollmechanisierten vorgesehen sind. Sie gehören ebenfalls zu den bezahlten Pausen.
  • Die Arbeit am Computerbildschirm ist eine Belastung für die Augen. Nach Paragraf 5 der BildScharbV (Bildschirmarbeitsverordnung) muss der Arbeitgeber daher dafür sorgen, dass Angestellte an Bildschirmarbeitsplätzen zwischendurch andere Tätigkeiten ausüben, ansonsten dürfen sie die Arbeit kurz unterbrechen. Diese Pausenzeiten sind bezahlt.
  • Nach Artikel 4 des Grundgesetzes müssen die Arbeitgeber auch am Arbeitsplatz auf die religiösen Belange ihrer Arbeitnehmer Rücksicht nehmen und Gebetspausen Wenn die Pause aus persönlichen Gründen stattfindet, haben die Mitarbeiter bei kurzen Pausen Anspruch auf Bezahlung (§ 616 BGB).

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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