Leitender Angestellter kann nur sein, wer die in § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), genannten Aufgaben und Funktionen tatsächlich wahrnimmt.
Im Sinne des Betriebsverfassungsrechts, ist leitender Angestellter:
- wer „nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb“ eines der in § 5 Abs.3 Satz 2 Nr. 1-3 genannten Merkmale erfüllt. Es reicht aus, wenn die Ausübung leitender Funktionen mündlich vereinbart ist. Entscheidend ist, dass die tatsächlichen Verhältnisse mit den arbeitsvertraglichen Grundlagen übereinstimmen, der Arbeitnehmer also auch tatsächlich Aufgaben und Befugnisse ausübt, die seinen Status als leitenden Angestellten begründen können;
- wer nach ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag bildet das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Mehr und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist (§ 5 Abs.3 Nr.1 BetrVG);
- wer Generalvollmacht oder Prokura hat, wobei die Prokura im Verhältnis zum Arbeitgeber „nicht unbedeutend“ sein darf (§ 5 Abs.3 Nr.2 BetrVG);
- sonstige Angestellte: wer regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung Es muss sich hierbei um unternehmerische Leitungsaufgaben handeln, also solche, die für die Verwirklichung des unternehmerischen Zielsetzung bedeutsam sind. Die Erfüllung dieser Aufgaben muss besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzten (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG). Die Aufgaben können organisatorischer, personeller, wirtschaftlicher, kaufmännischer oder technischer Art sein. Der leitende Angestellte muss einen eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum haben. Bei dieser Auffangvorschrift ist vorausgesetzt, dass der Angestellte seine Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft.
- Entscheidungshilfe des § 5 Abs.4 BetrVG: Da je nach Lage des Einzelfalls oft nicht leicht zu entscheiden ist, ob die betriebsverfassungsrechtliche Definition des leitenden Angestellten erfüllt ist oder nicht, enthält § 5 Abs.4 BetrVG eine ergänzende Regelung für Zweifelsfälle.
Leitende Angestellte müssen strenge Verhaltenspflichten beachten, weil sie eine exponierte Stellung und eine besondere Nähe zum Arbeitgeber haben. Im „privaten“ Leben können Verfehlungen bei leitenden Angestellte eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen rechtfertigen. Wenn ein Fehlverhalten das Ansehen des Arbeitgebers schädigt, kann eine personenbedingte Kündigung erfolgen
Die Vergütung des leitenden Angestellten wird im Regelfall frei ausgehandelt, da bis auf wenige Ausnahmen für leitende Angestellte keine Tarifverträge bestehen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.
Beitrag teilen
Zuständige Rechtsanwälte
-
Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
-
Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
Ausführliche Erläuterungen zu vielen Fachbegriffen aus dem Arbeitsrecht finden Sie in unserem Wiki für Arbeitsrecht.