Leitender Angestellter kann nur sein, wer die in § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), genannten Aufgaben und Funktionen tatsächlich wahrnimmt.

Im Sinne des Betriebsverfassungsrechts, ist leitender Angestellter:

  • wer „nach Ar­beits­ver­trag und Stel­lung im Un­ter­neh­men oder im Be­trieb“ eines der in § 5 Abs.3 Satz 2 Nr. 1-3 genannten Merkmale erfüllt. Es reicht aus, wenn die Ausübung leitender Funktionen mündlich vereinbart ist. Entscheidend ist, dass die tatsächlichen Verhältnisse mit den arbeitsvertraglichen Grundlagen übereinstimmen, der Arbeitnehmer also auch tatsächlich Aufgaben und Befugnisse ausübt, die seinen Status als leitenden Angestellten begründen können;
  • wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbständi­gen Ein­stel­lung und Ent­las­sung von im Be­trieb oder in der Be­triebs­ab­tei­lung beschäftig­ten Ar­beit­neh­mern be­rech­tigt ist (§ 5 Abs.3 Nr.1 Be­trVG);
  • wer Ge­ne­ral­voll­macht oder Pro­ku­ra hat, wo­bei die Pro­ku­ra im Verhält­nis zum Ar­beit­ge­ber „nicht un­be­deu­tend“ sein darf (§ 5 Abs.3 Nr.2 Be­trVG);
  • sonstige Angestellte: wer re­gelmäßig sons­ti­ge Auf­ga­ben wahr­nimmt, die für den Be­stand und die Ent­wick­lung des Un­ter­neh­mens oder ei­nes Be­triebs von Be­deu­tung Es muss sich hierbei um unternehmerische Leitungsaufgaben handeln, also solche, die für die Verwirklichung des unternehmerischen Zielsetzung bedeutsam sind. Die Erfüllung dieser Aufgaben muss be­son­de­re Er­fah­run­gen und Kennt­nis­se vor­aus­setzten (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 Be­trVG). Die Aufgaben können organisatorischer, personeller, wirtschaftlicher, kaufmännischer oder technischer Art sein. Der leitende Angestellte muss einen eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum haben. Bei die­ser Auf­fang­vor­schrift ist vor­aus­ge­setzt, dass der An­ge­stell­te sei­ne Ent­schei­dun­gen im We­sent­li­chen frei von Wei­sun­gen trifft.
  • Entscheidungshilfe des § 5 Abs.4 BetrVG: Da je nach La­ge des Ein­zel­falls oft nicht leicht zu ent­schei­den ist, ob die­ be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­che De­fi­ni­ti­on des lei­ten­den An­ge­stell­ten erfüllt ist oder nicht, enthält § 5 Abs.4 Be­trVG ei­ne ergänzen­de Re­ge­lung für Zwei­felsfälle.

Leitende Angestellte müssen strenge Verhaltenspflichten beachten, weil sie eine exponierte Stellung und eine besondere Nähe zum Arbeitgeber haben. Im „privaten“ Leben können Verfehlungen bei leitenden Angestellte eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen rechtfertigen. Wenn ein Fehlverhalten das Ansehen des Arbeitgebers schädigt, kann eine personenbedingte Kündigung erfolgen

Die Vergütung des leitenden Angestellten wird im Regelfall frei ausgehandelt, da bis auf wenige Ausnahmen für leitende Angestellte keine Tarifverträge bestehen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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