Befristeter Arbeitsvertrag

Wenn Schüler oder Studenten für den Zeitraum der Ferien oder zur Aushilfe beschäftigt werden, handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis endet also ohne Kündigung nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Aus arbeitsrechtlicher Sicht gelten für Ferienjobber die gleichen arbeitsrechtlichen Regeln wie für andere Beschäftigte (z.B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung). Anspruch auf Urlaub besteht nur nach dem Zwölftelungsprinzip bei Arbeitsverhältnissen von mindestens einem vollen Monat.

Mindestlohn für Ferienjobber

Das 2015 eingeführte Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich auch für Ferienjobs – allerdings nur für volljährige Ferienjobber. Unterhalb dieser Altersgrenze gibt es keinen Mindestlohn.

Ferienjobber unter 18

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) unterteilt Kinder und Jugendliche in drei Altersgruppen:

Kinder bis 13 Jahren:

Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Kind ist nach dem Gesetz, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

Kinder zwischen 13 und 15 Jahren:

Für die Gruppe Kinder zwischen 13 und 15 Jahren lässt das Gesetz jedoch Ausnahmen unter strengen Voraussetzungen zu (§ 5 Abs.3 JArbSchG), sofern die Sorgeberechtigten der Arbeit zustimmen. Die Arbeit:

  • muss leicht und für das Kind geeignet sein
  • darf nicht länger als 2 Stunden (in der Landwirtschaft 3 Stunden) pro Tag dauern
  • darf nicht zwischen 18 Uhr abends und acht Uhr morgens und nicht vor oder während des Schulunterrichts stattfinden

Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren:

Die Arbeitszeit von Jugendlichen darf maximal 8 Stunden täglich und höchstens 40 Stunden wöchentlich betragen. Mit Ausnahme einiger weniger im Gesetz genannten Branchen dürfen Jugendliche nicht zwischen 20 – 6 Uhr und nicht am Wochenende arbeiten. Nach Arbeitsende müssen mindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit vor dem nächsten Arbeitseinsatz liegen.

Außerdem darf die Arbeit eines Jugendlichen laut § 22 JArbSchG nicht:

  • seine physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
  • den Jugendlichen sittlichen Gefahren aussetzen
  • mit Unfallgefahren verbunden sein, die der Jugendliche wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden kann
  • seine Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährden
  • den Jugendlichen schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen sowie von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung aussetzen

Auch Akkordarbeit (§ 23 JArbSchG) oder Arbeiten unter Tage (§ 24 JArbSchG) sind für Jugendliche tabu.

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