In Frankreich hat der Mindestlohn seit mehr als 50 Jahren Tradition. Insgesamt existieren in 18 EU-Staaten Mindestlöhne. Einen gesetzlichen Mindestlohn gab es in Deutschland bis zum Jahre 2014 nicht.

Gesetzlicher Mindestlohn nach MiLoG

Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von 9, 19 € pro Stunde für die erfassten Arbeitnehmer ab dem 1.1.2015:

  1. Der Grundsatz ist, dass der gesetzliche Mindestlohn für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über 18 Jahre gilt. Sie können auch aus dem Ausland kommen oder in einem ausländischen Unternehmen beschäftigt sein;
  2. Arbeitnehmer in Minijob haben grundsätzlich Anspruch auf dem gesetzlichen Mindestlohn, aber auch alle anderen Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnisse sind erfasst;
  3. Die Beschäftigen in Integrationsprojekten für schwerbehinderte Menschen sind Arbeitnehmer, deshalb gilt der Mindestlohn auch für sie. Anders ist für die Beschäftigten in Werkstätten für Behinderte;
  4. Saisonkräfte in der Landwirtschaft: die Abweichung durch Tarifvertrag ist vorübergehend möglich;
  5. Für abweichende Tarifverträge gab es Übergangsregelungen bis 2017. Seit dem 1. Januar 2018 gilt der festgesetzte allgemeine gesetzliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung.
Besondere Arbeitnehmergruppen

Bestimmte beschäftigte Personen sind in besondere Arbeitnehmergruppen geteilt nach § 22 MiLoG:

  1. Praktikanten, diese gelten als Arbeitnehmer und werden erfasst, außer wenn das Praktikum schul- oder hochschulrechtlich vorgeschrieben ist. Das Mindestlohn gilt ebenfalls nicht , wenn das Praktikum 3 Monate lang zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung begleitend oder zur Berufsorientierung abgeleistet wird;
  2. Der Mindestlohn gilt nicht für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten;
  3. Auch Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne Berufsausbildung sind vorübergehend ausgenommen
Umfang des Anspruchs:
  1. Der Kalendermonat ist Bezugszeitraum für den Mindestlohn. Bereitschaftszeiten können mindestentgeltpflichtig sein.
  2. Die Erfüllung des Mindestentgeltanspruchs können nur durch die entsprechende Regelvergütung getätigt werden.
  3. Der Mindestlohn ist spätestens fällig am letzten Bankarbeitstag, der in der Monat folgt, in der die Arbeitsleistung getätigt wurde.
  4. Der Mindestlohnanspruch kann nicht abbedungen oder eingeschränkt werden;
  5. Der Arbeitgeber haftet für die Mindestlohnverpflichtungen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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