Der EuGH stärkt den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern: Urlaubsansprüche verjähren nicht automatisch nach drei Jahren
EuGH: Arbeitgeber müssen über die baldige VerjährungDas Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Verjährung in § 214 Abs. 1 BGB. Nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist hat der Schuldner das Recht die Leistung an den Gläubiger zu verweigern. Mehr von Urlaubstagen informieren.
Die Verjährungsfrist für Urlaubsansprüche liegt bei drei Jahren. Doch wann beginnt die Frist zu laufen?
Mit dieser relevanten Frage hat sich das höchste europäische Gericht befasst und kam zu dem Ergebnis: Die Verjährungsfrist beginnt erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Beschäftigten über einen drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen informiert wurden.
Ob der Hinweis per Brief oder E-Mail erfolgt, ist hierbei egal. Die Haupsache ist, dass er konkret und individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer ist.
Der EuGH hat in drei Fällen entschieden
In zwei Fällen stand der UrlaubsanspruchDer Begriff Urlaub wird im Arbeitsrecht gleichbedeutend mit Erholungsurlaub verwendet: Erholungsurlaub gilt als Freistellung des Arbeitsnehmers von der Arbeitspflicht Mehr bei Krankheit im Fokus. Im Falle einer Krankheit verfällt der UrlaubsanspruchDer Begriff Urlaub wird im Arbeitsrecht gleichbedeutend mit Erholungsurlaub verwendet: Erholungsurlaub gilt als Freistellung des Arbeitsnehmers von der Arbeitspflicht Mehr in Deutschland in der Regel nach 15 Monaten. Dazu muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch rechtzeitig in die Lage versetzt haben, den Urlaub zu nehmen.
Im letzte Fall konnte eine Arbeitnehmerin den ihr zustehenden Jahresurlaub wegen zu hohem Arbeitsaufwand nicht vollständig in Anspruch nehmen. Sie wurde aber von ihrem Arbeitgeber weder aufgefordert, Urlaub zu nehmen, noch wies er sie auf einen baldigen Verfall des nicht beantragten Urlaubs hin. Die luxemburger Richter urteilten nun, dass die Verjährungsfrist für Urlaubstage an sich legitim ist, die Frist aber erst zu laufen beginnen kann, wenn der Arbeitgeber auf die Frist hingewiesen hat. Andererseits bliebt der Anspruch, wie in diesem Fall, auch über drei Jahre hinaus bestehen.
„Da der Arbeitnehmer nämlich als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist, sollte die Aufgabe, für die tatsächliche Wahrnehmung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub zu sorgen, nicht vollständg auf den Arbeitnehmer verlagert werden“
So urteilte der EuGH (RS C-120/21 LB)
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