Verjährung

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Verjährung in § 214 Abs. 1 BGB. Nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist hat der Schuldner das Recht die Leistung an den Gläubiger zu verweigern. Es ist dem Schuldner frei, nach Ablauf der Verjährungsfrist die Ansprüche des Gläubigers teilweise zu befriedigen, sich im Übrigen aber auf die Verjährung zu berufen.

Wer eine verjährte Forderung schriftlich anerkennt, bleibt für die nächsten 3 Jahre zu dieser Leistung verpflichtet, weil der Anspruch aus dem Anerkenntnis nach § 195 BGB erst nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist verjährt. Der Schriftform ist von § 781 BGB vorgesehen: „Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich.“

Für Arbeitsverhältnisse sind vier Fristen  einschlägig:

  1. in drei Monaten verjähren alle Ansprüche des Arbeitgebers aus Wettbewerbsverstößen des Arbeitnehmers, auch konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung und sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung;
  2. in sechs Monaten verjähren die Ersatzansprüche des Arbeitgebers als Vermieter wegen Veränderung oder Verschlechterung einer Werkswohnung sowie die Ansprüche des Arbeitnehmers als Mieter auf Ersatz von Verwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung (§ 548 Abs. 2 BGB);
  3. in drei Jahren verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB die meisten Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis; hierunter fallen alle vertraglichen Ansprüche. In gleicher Zeit verjähren die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere aus unerlaubter Handlung einschließlich vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Amtspflichtverletzung, aus Gefährdungshaftung, ungerechtfertigter Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag sowie der Ausgleichsanspruch zwischen Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB.

In dieser Frist verjähren damit Ansprüche auf Abfindungen, auf Vergütung wegen Annahmeverzug, Arbeitsentgelt und sonstige nach dem Arbeitsvertrag als Äquivalent für die Arbeit geschuldete geldwerte Leistungen;

  1. in dreißig Jahren verjähren Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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