Der Begriff Urlaub wird im Arbeitsrecht gleichbedeutend mit Erholungsurlaub verwendet: Erholungsurlaub gilt als Freistellung des Arbeitsnehmers von der Arbeitspflicht zum Zwecke der Erholung unter Fortzahlung der Vergütung. Falls der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, den Urlaub zu nehmen, hat er Anspruch auf Entgelt dafür.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Mindesturlaub wird durch das BurlG (Bundesurlaubsgesetz) – Mindesturlaubgesetz für Arbeitnehmer geregelt: alle Arbeitnehmer und die zu Ihrer Berufsausbildung Beschäftigten haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub in jedem Kalenderjahr: 24 Werktage bei einer sechstägigen Arbeitswoche; als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- und gesetzliche Feiertage sind. Die Arbeitszeit spielt bei der Rechnung keine Rolle, dann die Halbtagsarbeiter haben einen vollen Urlaubsanspruch.
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach dem Ablauf der 6-monatigen Wartezeit. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Im Falle einer Kündigung spielt das Datum der Beendigung des Arbeitsvertrages eine wichtige Rolle: falls das in der ersten Jahreshälfte geschieht, ist der Urlaubsanspruch proportional gemäß einer mathematischen Formel zu rechnen; in der zweiten Hälfte hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb des Jahres den Urlaub zu gewähren, und jeder Mitarbeiter ist eingehalten im laufenden Kalenderjahr den Urlaub zu nehmen. Sollten Ausnahmen sich aus persönlichen ober betrieblichen Gründen ergeben, ist der Jahresurlaub bis spätestens Ende März des Folgejahres in Anspruch zu nehmen.
Der Arbeitnehmer darf im Urlaub keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Durch eine ärztliche Krankheitsbescheinigung des Arbeitsnehmers während des Urlaubs, dürfen diese Tage nicht auf den zu gewährenden Gesamturlaub angerechnet werden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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