Bei Kündigungen enthält der Arbeitnehmer oft eine Abfindung. Darauf besteht im deutschen Arbeitsrecht jedoch kein allgemeiner Anspruch

Wenn in Unternehmen Stellen abgebaut werden, erfolgt in der Regel die Aussicht auf Abfindungen für die Arbeitnehmer. Kürzlich hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden, dass bei der Höhe der Abfindung zwischen älteren und jüngeren Arbeitnehmern Unterschiede gemacht werden dürfen. Doch wann handelt es sich bei der Zahlung einer Abfindung um reine Kulanz? Wann sind Arbeitgeber tatsächlich dazu verpflichtet?

Obwohl es üblich ist, dass Unternehmen ihren Arbeitnehmern bei Kündigungen Abfindungen zahlen, gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch darauf. In den meisten Fällen erfolgt die Abfindung auf freiwilliger Basis des Arbeitgebers oder aufgrund gerichtlicher Entscheidungen. Selbst wenn Arbeitgeber und Betriebsrat einen Sozialplan aushandeln, ist darin nicht zwangsläufig eine Abfindung für die Arbeitnehmer vorgesehen.

Abfindungen für die Arbeitnehmer bei betriebsbedingter Kündigung

Arbeitnehmer, die eine betriebsbedingte Kündigung erhalten, können unter bestimmten Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetz einen Anspruch auf eine einmalige Zahlung haben. Dieser Anspruch besteht nach Ablauf der Kündigungsfrist, sofern innerhalb von drei Wochen keine Kündigungsschutzklage eingereicht wird. Der Arbeitgeber muss in der Kündigungserklärung darauf hingewiesen haben. Dies zeigt, dass der Arbeitgeber das Wahlrecht hat, ob er im Falle eines Klageverzichts eine Abfindung anbieten möchte. Die Regelung begründet also keinen zwingenden Mindestanspruch auf eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung ist gesetzlich geregelt und beträgt einen halben Monatsverdienst pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.

Abfindung finden häufig bei Aufhebungsverträgen Anwendung

Mit einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Häufig einigen sie sich dabei auf die Zahlung einer Abfindung, obwohl dies nicht verpflichtend ist. Wenn der Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitnehmers geschlossen wird, besteht für den Arbeitgeber kein Grund, eine Abfindung zu zahlen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer schon frühzeitig eine neue Stelle antreten möchte.

Die Höhe der Abfindung im Aufhebungsvertrag kann frei verhandelt werden, da keine gesetzliche Regelung existiert. In der Praxis einigt man sich oft auf eine Abfindung in Höhe von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Abfindung im Kündigungsschutzprozess durch Aufhebungsurteil

Wenn das Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzprozess feststellt, dass die Kündigung des Arbeitgebers unwirksam ist, ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft bereits so belastet, dass eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Dann besteht die Möglichkeit, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ein Urteil gegen Zahlung einer Abfindung zu erreichen. Die Höhe der Abfindung wird dabei vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.

Vergleiche vor dem Arbeitsgericht durch Abfindungen

In der sogenannten Güteverhandlung regt das Gericht häufig von sich aus einen Vergleich an. Ein solcher kann für den Arbeitgeber vorteilhaft sein, wenn der entlassene Arbeitnehmer gegen die Kündigung klagt. Wenn absehbar ist, dass die Kündigung unwirksam ist, kann der Arbeitgeber so das Risiko einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers minimieren.

Abfindung nach Betriebsverfassungsgesetz

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht Abfindungen für die Arbeitnehmer durch Urteil auch bei Kündigungen wegen Abweichens von einem Interessenausgleich oder einer Betriebsänderung ohne vorherigen Versuch eines Interessenausgleichs vor. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber eine geplante Betriebsänderung durchgeführt hat, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen, oder dass er von einem mit diesem erzielten Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abgewichen ist und deshalb ein Arbeitnehmer entlassen wurde.

 

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