Arbeitgeber sollten dringend Arbeitsverträge anpassen

Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst erneut entschieden, dass eine Dienstreise als Arbeitszeit zu bewerten ist.

Hat der Arbeitgeber seine Tätigkeit außerhalb des Betriebes zu erbringen, so gehört die dazu nötige Anreise zu seinen arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten. Zudem knüpft die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers eben nicht nur an der eigentlichen Arbeitsleistung an, sondern umfasst auch jede vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätigkeit, die mit der Erbringung der Arbeitsleistung unmittelbar in Verbindung steht.

Konsequenz: Sofern keine gesonderten Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag zu notwendigen Reisezeiten getroffen wurden, so ist dieser Zeitaufwand des Arbeitnehmers mit der vereinbarten Vergütung für die eigentliche Tätigkeit zu bezahlen.

Die Folgen für die Praxis

Vor allem Arbeitgeber, deren Mitarbeiter viel reisen, müssen durch das Urteil mit hohen Zusatzkosten rechnen, sofern sie für ihren Betrieb keine gesonderte Vergütungsregeln bestimmen. Zudem gilt die Neuregelung für Auslands- wie Inlandsreisen.

Daher ist es ratsam durch Arbeits- und Tarifvertrag abweichende Regelungen zu treffen. Eine Vergütung von Reisezeiten kann z.B. auch ganz ausgeschlossen werden, solange der Arbeitnehmer dadurch nicht für die geleistete Arbeitszeit weniger als den Mindestlohn bekommt.

Wie ist die Abrechnung von Dienstreisen geregelt?

Die Darlegungs- und Beweislast zu den erforderlichen Reisezeiten trägt der Arbeitnehmer. Dieser muss innerhalb von zwei Monaten nach Antritt der Reise seine Ansprüche beim Arbeitgeber schriftlich geltend machen. Verstreicht diese Frist, so verfällt auch der Anspruch.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Wahl des Reisemittels und des Reiseverlaufs, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet so kosten- und zeitgünstig wie möglich zu reisen. Der Arbeitnehmer muss dann auch beweisen und darlegen welche Reisezeiten erforderlich waren. Es kann auch mit der Reise unmittelbar einhergehender weiterer Zeitaufwand, wie z.B. das Einhecken und die Gepäckausgabe am Flughafen, geltend gemacht werden.

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