Zeit für Urlaub: Der Jahresurlaub muss grundsätzlich bis zum Jahresende genommen werden. Verfällt er sonst?
Das Jahr neigt sich dem Ende zu und Arbeitnehmende müssen bis dahin ihren Urlaub nehmen, sonst droht der Urlaubsverfall
Welche Mitwirkungspflichten treffen den Arbeitgeber? Was gilt nun für den Urlaubsverfall und welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es bei der Urlaubsübertragung? Wir klären auf!
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist eindeutig: Der Jahresurlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG) – ansonsten verfällt er. Europakonform ausgelegt heißt das jedoch: Der Urlaub verfällt nicht mehr automatisch. Arbeitgeber müssen auf den drohenden Urlaubsverfall hinweisen. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das mittlerweile in einem Grundsatzurteil entschieden- Die Übertragung von am Jahresende nicht genommenen Urlaubstagen in das Folgejahr kommt weiterhin nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
Urlaubsübertragung ins Folgejahr
Dem Grunde nach ist eine Urlaubsübertragung ins Folgejahr nur möglich, wenn dringende persönliche Gründe oder dringende betriebliche Gründe dies rechtfertigen. Im Fall einer Übertragung des Urlaubs auf das nächste Jahr, muss er in den ersten drei Monaten, also bis zum 31. März, genommen werden.
Dringende persönliche Gründe sind beispielsweise
- ArbeitsunfähigkeitDer Begriff „Arbeitsunfähigkeit“ findet immer dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung seine bis dato ausgeführte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes ausführen kann. Mehr,
- Erkrankung eines Angehörigen, der gepflegt werden muss
- oder die Erkrankung des Lebensgefährten, mit dem der Urlaub verbracht werden sollte.
Dringende betriebliche Gründe können sein:
- termin- oder saisongebundene Aufträge,
- technische oder verwaltungsmäßige Probleme im Betriebsablauf.
Muss ein Antrag auf Übertragung gestellt werden, wenn ein Grund besteht?
Wenn tatsächlich ein Übertragungsgrund besteht, verschiebt sich die zeitliche Grenze des Urlaubsanspruchs automatisch vom 31. Dezember eines Jahres auf den 31. März des Folgejahres. Ein Antrag ist also nicht nötig.
Wie verhält es sich bei Arbeitgeberwechsel?
Grundsätzlich kann der überbleibende Urlaubsanspruch vom „alten“ Arbeitgeber auch beim neuen Arbeitgeber von Arbeitnehmenden beansprucht werden. Um zu vermeiden, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub doppelt beansprucht, ist der bisherige Arbeitgeber nach § 6 Absatz 2 BUrlG gesetzlich verpflichtet, eine Bescheinigung darüber auszustellen, wie viel Urlaub im laufenden Kalenderjahr bereits gewährt oder abgegolten wurde.
Urlaubsverfall zum Jahresende oder zum 31. März
Wenn der Urlaub bis zum Jahresende oder bei möglicher Übertragung bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres nicht genommen wird, verfällt er nach dem BUrlG grundsätzlich ersatzlos. Dies gilt nur noch eingeschränkt. Europakonform ausgelegt, kann der (Mindest-)UrlaubsanspruchDer Begriff Urlaub wird im Arbeitsrecht gleichbedeutend mit Erholungsurlaub verwendet: Erholungsurlaub gilt als Freistellung des Arbeitsnehmers von der Arbeitspflicht Mehr von Arbeitnehmenden nur noch unter sehr strengen Voraussetzungen verfallen. Arbeitgeber müssen hier nachweisen können, dass sie ihren erforderlichen Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen sind.
Ausnahmen zum Urlaubsverfall betreffen beispielsweise Arbeitnehmer im Mutterschutz oder in ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr: Der vor Mutterschutz und ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr bestehende Urlaub verfällt nicht und kann nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz nachgeholt werden.
Arbeitgeber müssen auf drohenden Urlaubsverfall hinweisen
Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeitenden jetzt rechtzeitig und bestenfalls schriftlich darauf hinweisen, dass der Urlaub bis zum 31. Dezember oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums, also zum 31. März des Folgejahres, in vollem Umfang genommen werden muss und er ansonsten mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Die Beweislast trägt der Arbeitgeber.
Urlaubsverfall und dauerhafte Krankheit – Was gilt rechtlich?
Probleme hinsichtlich der Übertragung von Urlaub und dem Urlaubsverfall ergeben sich insbesondere immer dann, wenn ein Arbeitnehmender dauerhaft erkrankt. Grundsätzlich gilt: Kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nicht nehmen, bleibt der UrlaubsanspruchDer Begriff Urlaub wird im Arbeitsrecht gleichbedeutend mit Erholungsurlaub verwendet: Erholungsurlaub gilt als Freistellung des Arbeitsnehmers von der Arbeitspflicht Mehr als Freizeitanspruch zunächst erhalten.
Urlaubsverfall nach 15 Monaten bei Langzeiterkrankung?
Weil sich die jährlich erworbenen Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern, die über mehrere Jahre arbeitsunfähig erkrankt sind, ins Unermessliche addieren würden, legte der EuGH und im Anschluss auch das BAG eine Grenze fest. Danach ist es zulässig und nunmehr gefestigte Rechtsprechung, dass der gesetzliche UrlaubsanspruchDer Begriff Urlaub wird im Arbeitsrecht gleichbedeutend mit Erholungsurlaub verwendet: Erholungsurlaub gilt als Freistellung des Arbeitsnehmers von der Arbeitspflicht Mehr spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahrs verfällt. Dies soll auch gelten, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmenden über diesen Zeitraum hinaus ununterbrochen andauert.
Übertragung und Verfall von Urlaub: Tarifvertraglich großer Spielraum
Davon unabhängig dürfen Arbeits- oder Tarifvertragsparteien, die den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch übersteigenden Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche frei regeln. Eine tarifliche Übertragung des Urlaubs auf das erste Quartal des Folgejahres kann ohne das Vorliegen besonderer Gründe festgelegt werden. Genauso kann auch der Verfall von Resturlaub mit einer ausdrücklichen Regelung vereinbart werden.
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