Es bleibt dabei: Beschäftigte müssen konkret beweisen, dass sie ÜberstundenDer Arbeitnehmer, der über die geltende Arbeitszeitvereinbarung hinaus arbeitet, leistet Überstunden. Im Interesse des Gesundheitsschutzes, beschränkt das Arbeitszeitgesetz die Dauer der zulässigen Arbeitszeit. Mehr geleistet haben.
Zahlung von ÜberstundenDer Arbeitnehmer, der über die geltende Arbeitszeitvereinbarung hinaus arbeitet, leistet Überstunden. Im Interesse des Gesundheitsschutzes, beschränkt das Arbeitszeitgesetz die Dauer der zulässigen Arbeitszeit. Mehr nur bei Anordnung oder Billigung
Beschäftigte müssen die geleisteten ÜberstundenDer Arbeitnehmer, der über die geltende Arbeitszeitvereinbarung hinaus arbeitet, leistet Überstunden. Im Interesse des Gesundheitsschutzes, beschränkt das Arbeitszeitgesetz die Dauer der zulässigen Arbeitszeit. Mehr nachweisen.
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Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2022, Az: 5 AZR 359/21; Vorinstanzen: LAG Niedersachsen, Urteil vom 6. Mai 2021, 5 Sa 1292/20, Arbeitsgericht Emden, Teilurteil vom 9. November 2020, Az: 2 Ca 399/18
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
Aktuelles
Arbeitnehmer können sich weiterhin nicht einfach darauf berufen, ÜberstundenDer Arbeitnehmer, der über die geltende Arbeitszeitvereinbarung hinaus arbeitet, leistet Überstunden. Im Interesse des Gesundheitsschutzes, beschränkt das Arbeitszeitgesetz die Dauer der zulässigen Arbeitszeit. Mehr geleistet zu haben. Das EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 zur Arbeitszeiterfassung hatte bisher für einige Unsicherheiten in Bezug darauf gesorgt, ob Beschäftigte weiterhin die Darlegungs- und Beweislast für ÜberstundenDer Arbeitnehmer, der über die geltende Arbeitszeitvereinbarung hinaus arbeitet, leistet Überstunden. Im Interesse des Gesundheitsschutzes, beschränkt das Arbeitszeitgesetz die Dauer der zulässigen Arbeitszeit. Mehr tragen oder aber Arbeitgeber die Überstundenforderungen der Beschäftigten pauschal anerkennen müssen, wenn sie kein Zeiterfassungssystem eingeführt haben.
Wegen der weitreichenden Auswirkungen auf Überstundenprozesse Entscheidung des BAG mit entsprechender Spannung erwartet worden. Mit dem aktuellen Urteil haben die obersten Arbeitsrichter nun klargestellt, dass es bei der üblichen Darlegungs-und Beweislast der Beschäftigten bleibt.
Der Fall: Auslieferungsfahrer forderte Überstundenvergütung
Der Arbeitnehmer war als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Der Arbeitgeber erfasste die tägliche ArbeitszeitFür fast alle Arbeitnehmergruppen gelten einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit. Hierbei bezweckt das Arbeitszeitrecht die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Normiert werden z.B. die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten und der Schutz des Sonntags sowie der gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Mehr mit Hilfe einer technischen Zeitaufzeichnung. Pausenzeiten wurden dabei nicht erfasst. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses 2019 machte der Fahrer dann ÜberstundenDer Arbeitnehmer, der über die geltende Arbeitszeitvereinbarung hinaus arbeitet, leistet Überstunden. Im Interesse des Gesundheitsschutzes, beschränkt das Arbeitszeitgesetz die Dauer der zulässigen Arbeitszeit. Mehr geltend und forderte dafür eine Vergütung in Höhe von rund 5.000 Euro. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass vom Positivsaldo der Arbeitsstunden noch diverse Stunden für Essenspausen und Raucherpausen abgezogen werden müssten. Nach eigener Berechnung habe der Fahrer in der Summe tatsächlich keine ÜberstundenDer Arbeitnehmer, der über die geltende Arbeitszeitvereinbarung hinaus arbeitet, leistet Überstunden. Im Interesse des Gesundheitsschutzes, beschränkt das Arbeitszeitgesetz die Dauer der zulässigen Arbeitszeit. Mehr geleistet. Der Arbeitnehmer machte dagegen geltend, dass er die gesamte Zeit komplett durchgearbeitet habe. Aufgrund der vielen Auslieferungsaufträge habe er keine Möglichkeit zur PausePause: Die Ruhepause ist gesetzlich geregelt und gehört nicht zur Arbeitszeit. Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen. Mehr gehabt, sondern während der Fahrt gegessen oder zwischendurch beim Beladen Fahrzeugs geraucht.
BAG: EuGH-Urteil zur Zeiterfassung ändert nichts an Beweislast für ÜberstundenDer Arbeitnehmer, der über die geltende Arbeitszeitvereinbarung hinaus arbeitet, leistet Überstunden. Im Interesse des Gesundheitsschutzes, beschränkt das Arbeitszeitgesetz die Dauer der zulässigen Arbeitszeit. Mehr
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, dem Fahrer die geforderte Überstundenvergütung zu zahlen. Der Arbeitnehmer müsse daher die arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung von ÜberstundenDer Arbeitnehmer, der über die geltende Arbeitszeitvereinbarung hinaus arbeitet, leistet Überstunden. Im Interesse des Gesundheitsschutzes, beschränkt das Arbeitszeitgesetz die Dauer der zulässigen Arbeitszeit. Mehr weiterhin entsprechend darlegen und beweisen.
EuGH darf nicht zur Frage der Vergütung von ÜberstundenDer Arbeitnehmer, der über die geltende Arbeitszeitvereinbarung hinaus arbeitet, leistet Überstunden. Im Interesse des Gesundheitsschutzes, beschränkt das Arbeitszeitgesetz die Dauer der zulässigen Arbeitszeit. Mehr entscheiden
Das BAG wies in der Begründung darauf hin, dass das sogenannte „Stechuhr-Urteil“ durch den EuGH ergangen sei, um den durch die EU-Grundrechtecharta und die Arbeitszeitrichtlinie bezweckten Gesundheitsschutz der Beschäftigten tatsächlich einer Kontrolle durch Behörden und Gerichte zuzuführen. Nach gesicherter EuGH-Rechtsprechung beschränkten sich diese Bestimmungen darauf, Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln. Auf die Frage nach der Vergütung finden sie dagegen grundsätzlich keine Anwendung, stellte das BAG fest. Damit habe die nach EU-RechtEine umfassende Ermächtigung zur Rechtssetzung auf dem Gebiet des Arbeit- oder Sozialrechts kennt das Unions-Recht nicht. Vielmehr sind es einzelne Regelungsbereiche in denen das nationale Arbeitsrecht durch EU-Recht überlagernd gestaltet wird. Mehr vorgegebene Pflicht für Arbeitgeber zur Messung der täglichen ArbeitszeitFür fast alle Arbeitnehmergruppen gelten einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit. Hierbei bezweckt das Arbeitszeitrecht die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Normiert werden z.B. die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten und der Schutz des Sonntags sowie der gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Mehr keine Auswirkung auf die Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess.
Pauschale Behauptung von ÜberstundenDer Arbeitnehmer, der über die geltende Arbeitszeitvereinbarung hinaus arbeitet, leistet Überstunden. Im Interesse des Gesundheitsschutzes, beschränkt das Arbeitszeitgesetz die Dauer der zulässigen Arbeitszeit. Mehr genügt nicht
Wie das LAG Niedersachsen kam das BAG hier auch zu dem Schluss, dass der Arbeitnehmer im konkreten Fall nicht hinreichend konkret dargelegt habe, dass er ohne Pausen durcharbeiten musste. Ob die Behauptung, dass er keine Pausen gehabt habe, richtig sei, konnte offenbleiben, da die pauschale Behauptung ohne eine nähere Beschreibung zum Umfang der Tätigkeiten jedenfalls nicht genüge.
Arbeitgeberseitige Pflicht zur Zeiterfassung bleibt bestehen
Dies ändert nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung. Weiterhin bleibt zwar abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber diese ausgestalten wird. Arbeitgebern ist aber bereits jetzt zu raten, sich damit zu beschäftigen, welches Zeiterfassungssystem für das eigene Unternehmen sinnvoll und umsetzbar ist.
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