Unter gewissen Voraussetzungen ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, den UrlaubsanspruchDer Begriff Urlaub wird im Arbeitsrecht gleichbedeutend mit Erholungsurlaub verwendet: Erholungsurlaub gilt als Freistellung des Arbeitsnehmers von der Arbeitspflicht Mehr von Mitarbeitern die in ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr sind, zu kürzen.
Befindet sich ein Arbeitnehmer in Elternzeit, erwirbt er prinzipiell einen Urlaubsanspruch. Anders als im Mutterschutz oder im Krankheitsfall, kann der Arbeitgeber nach § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) den Jahresurlaub für jeden vollen in Anspruch genommenen Elternzeitmonat um ein Zwölftel kürzen. Nimmt der Arbeitgeber dieses Kürzungsrecht in Anspruch, muss er dem Mitarbeiter gegenüber eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Der Arbeitgeber müsse also für den Arbeitnehmer erkennbar erklären, dass er den Urlaub in der Elternzeit kürzen möchte. Das Kürzungsrecht gilt darüber hinaus auch für den vertraglichen Mehrurlaub, solange für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart wurde.
Kürzung von bezahltem Jahresurlaub verstößt nicht gegen Europarecht
Auch die Frage, ob § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) gegen Unionsrecht verstößt ließ sich nun klären: Unter Hinweis auf ein kürzlich ergangenes EuGH-Urteil betonte das Bundesarbeitsgericht, dass das Unionsrecht nicht verlange, Arbeitnehmer, die wegen ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.
In der Begründung heißt es: Der Zweck des Anspruchs auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen liege darin, dass der Arbeitnehmer sich erholen könne – was voraussetze, dass er tatsächlich gearbeitet habe. Der sogenannte Elternurlaub sei nicht mit Mutterschutz oder krankheitsbedingter Abwesenheit vergleichbar. In diesen besonderen Konstellationen dürfe der Anspruch auf Jahresurlaub nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet habe.
Die nationale Rechtsprechung entspricht damit der des EuGH. Insbesondere verstößt die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG noch gegen § 5 Nr. 2 der Elternzeit-Richtlinie 2010/18/EU.
Quelle: BAG, Urteil vom 19.03.2019; Az: 9 AZR 362/18; Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 31.01.2018; Az: 5 Sa 625/17 EuGH, Urteil vom 4.10.2018, Rechtssache C-12/17
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht