Was wiegt schwerer? Die Religionsfreiheit oder der Wunsch eines Unternehmens, religiös neutral aufzutreten? Das aktuelle Urteil des EuGH stützt die bisherige Rechtsprechung in Deutschland.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in zwei deutschen Fällen über religiöse Zeichen am Arbeitsplatz entschieden: Das Verbot des Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen könne demnach durch das Bedürfnis des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, gegenüber den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden.
In dem Verfahren ging es darum, was in solchen Fällen höher zu bewerten ist: Die Religionsfreiheit der Angestellten oder der Wunsch ihrer Geschäftsleitungen nach einem weltanschaulich neutralen Auftreten der Firma. Zwei deutsche Gerichte hatten den EuGH um eine Beurteilung gebeten, was hier mit europäischem Recht vereinbar sei.
Die Luxemburger Richter führten aus, dass so ein Verbot gut begründet sein muss. Der Wunsch nach Neutralität seitens der Geschäftsführung reicht demnach nicht. Vielmehr muss das Unternehmen nachvollziehbar belegen, dass ohne ein Verbot religiöser Zeichen seine unternehmerische Freiheit stark eingeschränkt wäre. Außerdem muss sich so eine Regelung allgemein gegen alle weltanschaulichen Zeichen richten, nicht nur gegen das einer bestimmten Konfession, etwa ein Kopftuch.
Bei der Entscheidung ging es um zwei Musliminnen, denen das Tragen eines Kopftuchs während der ArbeitszeitFür fast alle Arbeitnehmergruppen gelten einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit. Hierbei bezweckt das Arbeitszeitrecht die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Normiert werden z.B. die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten und der Schutz des Sonntags sowie der gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Mehr verboten wurde (Az. C-341/19 und C-804/18). Eine der Frauen hatte seit 2002 bei einer Drogerie als Kundenberaterin und Kassiererin gearbeitet. Nach ihrer ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr wollte sie 2014 – anders als zuvor – ein Kopftuch tragen. Die Drogerie wies sie aber an, »ohne auffällige großflächige Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen« zur Arbeit zu kommen. Dagegen klagte sie.
Die zweite Frau ist Heilerziehungspflegerin bei einem gemeinnützigen Verein, der Kindertagesstätten betreibt. Sie trug seit Anfang 2016 ein Kopftuch. Kurz darauf ging sie in ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr. Während dieser Zeit erließ der Verein eine Dienstanweisung, die das Tragen von sichtbaren Zeichen der politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugung am Arbeitsplatz für Beschäftigte mit Kundenkontakt verbietet.
Die Erzieherin weigerte sich nach ihrer Rückkehr aus der ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr, das Kopftuch abzunehmen, wurde deshalb mehrmals abgemahnt und schließlich freigestellt. Gegen die Abmahnungen zog sie vor Gericht.
»Berechtigte Erwartungen der Kunden oder Nutzer«
Beide Verfahren wurden in Deutschland ausgesetzt, weil die Gerichte dem EuGH Fragen vorlegten. Im Fall der Drogeriemitarbeiterin war es das Bundesarbeitsgericht, das wissen wollte, ob eine Anordnung in der privaten Wirtschaft wie die der Drogerie diskriminierungsrechtlich gerechtfertigt sei.
Was bedeutet die Entscheidung für Deutschland? »Mit der EuGH-Entscheidung gibt es für deutsche Gerichte kaum einen Grund, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen«, sagt der Hamburger Arbeitsrechtsanwalt Michael Fuhlrott. Die lässt sich bereits jetzt so zusammenfassen: Religionsfreiheit ist ein derart hohes Gut, dass Vorgesetzte sie nur mit wirklich guten Gründen einschränken dürfen.
Sie müssen also belegen können, dass es etwa durch ein Kopftuch zu einer konkreten Störung bei der Arbeit kommt oder zu starken Wettbewerbsnachteilen kommt. Der EuGH führt in seiner Pressemitteilung die »berechtigten Erwartungen der Kunden oder Nutzer« als mögliche Gründe an. Speziell für den Bereich des Unterrichts könne dies auch »der Wunsch von Eltern« sein, »dass ihre Kinder von Personen beaufsichtigt werden, die im Kontakt mit den Kindern nicht ihre Religion oder Weltanschauung zum Ausdruck bringen«.
»Pauschale Kopftuchverbote wird es damit auch in Zukunft in Deutschland nicht geben«, so die Einschätzung von Fachanwalt Fuhlrott. Wahrscheinlich würden die deutschen Gerichte nach der Luxemburger Entscheidung »ihre Rechtsprechung zum Thema 1:1 fortsetzen«. Dabei sind nach wie vor große Unterschiede zwischen den verschiedenen europäischen Staaten möglich: »Einen möglichen Konflikt zwischen nationalem Verfassungsrecht und Unionsrecht hat der EuGH dadurch vermieden.« Quelle: Der Spiegel 15.07.2021
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