Ein kürzlich ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könnte weitreichende Auswirkungen auf die Vergütungspraktiken für Teilzeitbeschäftigte haben. Er sieht eine DiskriminierungIm Arbeitsrecht ist am 18.8.2006 ein Gesetz in Kraft getreten, dessen Ziel es ist, einem umfassenden Schutz vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder sexuellen Identität sowohl im Zivil- als auch im Arbeitsrecht zu schaffen. Mehr von Teilzeitbeschäftigten, wenn diese erst nach Überschreitung der auch für Vollzeitbeschäftigte geltenden Arbeitszeitgrenzen Anspruch auf Mehrarbeits- und Überstundenzuschläge haben.
Der Fall
Ein Pilot bei LufthansaCityLine, der Teilzeit arbeitet, hat geklagt. Sein TarifvertragDie Tarifautonomie ist verfassungsrechtlich durch das Koalitionsgrundrecht (Art. 9 GG) verbürgt. Mehr gewährt Mehrarbeitszuschläge nur, wenn er bestimmte Stunden über seine normale ArbeitszeitFür fast alle Arbeitnehmergruppen gelten einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit. Hierbei bezweckt das Arbeitszeitrecht die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Normiert werden z.B. die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten und der Schutz des Sonntags sowie der gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Mehr hinaus arbeitet. Diese Stunden sind für Vollzeit- und Teilzeitpiloten gleich. Das bedeutet, der Teilzeitpilot muss mehr Stunden arbeiten als ein Vollzeitpilot, um die Zusatzzahlung zu bekommen. Die Airline sagt, dass gleiche Regeln für alle die besondere Belastung ausgleichen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah Klärungsbedarf hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Praxis mit dem EU-RechtEine umfassende Ermächtigung zur Rechtssetzung auf dem Gebiet des Arbeit- oder Sozialrechts kennt das Unions-Recht nicht. Vielmehr sind es einzelne Regelungsbereiche in denen das nationale Arbeitsrecht durch EU-Recht überlagernd gestaltet wird. Mehr und legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Das entschied der Europäische Gerichtshof
Der EuGH stellte fest, dass die Anwendung dieser einheitlichen Grenze für Mehrarbeitszuschläge bei Teil- und Vollzeitbeschäftigten eine DiskriminierungIm Arbeitsrecht ist am 18.8.2006 ein Gesetz in Kraft getreten, dessen Ziel es ist, einem umfassenden Schutz vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder sexuellen Identität sowohl im Zivil- als auch im Arbeitsrecht zu schaffen. Mehr darstellt. Solche einheitlichen Grenzen reichen nach dem EuGH nicht aus, um Teilzeitbeschäftigte vor zu viel Arbeit zu schützen. Sie berücksichtigen nicht die individuellen Belastungen der Arbeitnehmer oder ihre Gründe für Teilzeitarbeit. Einheitliche Grenzen könnten sogar dazu führen, dass Unternehmen Teilzeitpiloten mehr arbeiten lassen, um Geld zu sparen. Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen aber keine Ungleichbehandlung. Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, es gibt dafür einen guten Grund. Ein TarifvertragDie Tarifautonomie ist verfassungsrechtlich durch das Koalitionsgrundrecht (Art. 9 GG) verbürgt. Mehr allein stellt nach dem EuGH keinen guter Grund dar. Es müssen klare und faire Kriterien dafür geben, warum Teilzeitbeschäftigte anders behandelt werden. Der EuGH denkt, dass andere Regeln wie ein Freizeitausgleich besser wären, um Überarbeitung zu verhindern.
Das gilt für die Praxis
Die endgültige Entscheidung des BAG steht noch aus. Betriebsräte sollten daher aktuelle Fälle bezüglich Mehrarbeitszuschlägen vorerst ruhend stellen und keine voreiligen Anpassungen vornehmen.
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