Im Arbeitsrecht ist am 18.8.2006 ein Gesetz in Kraft getreten, dessen Ziel es  ist, einem umfassenden Schutz vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder sexuellen Identität sowohl im Zivil- als auch im Arbeitsrecht zu schaffen. Das Gesetz dient der Umsetzung der europäischen Richtlinien und gilt in persönlicher Hinsicht für „Beschäftigte“. Dazu zählen nicht nur Arbeitnehmer, sondern u. a. auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.[1] Das AGG (Gleichbehandlungsgesetz) gilt auch nachwirkend für Ansprüche nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, z. B. von Betriebsrentnern. Für Leiharbeitnehmer gilt auch der Entleiher als Arbeitgeber, den Pflichten aus dem AGG treffen.

Die Besonderheit des AGG besteht nicht nur darin, dass Benachteiligungen aus diesen Gründen verboten sind, sondern dass bei unerlaubter Benachteiligung Schadensersatz und darüber hinaus auch für die erlittene Diskriminierung zusätzlich eine Entschädigung (vergleichbar einem Schmerzensgeld) zu zahlen ist. Die Höhe des Schmerzensgeldes steht im Ermessen des Gerichts und bei dessen Durchsetzung kommen dem Arbeitnehmer Beweiserleichterungen zugute.

Der Arbeitnehmer kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot Schadensersatz erhalten. Hierbei ist zwischen einem materiellen und einem immateriellen Schaden zu unterscheiden. Der materielle Schaden kann in der Regel beziffert werden, beispielsweise, weil ein Arbeitnehmer wegen einer diskriminierenden Benachteiligung nicht befördert wurde und ihm deshalb eine Gehaltssteigerung nicht gewährt wird. Den materiellen Schaden muss der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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