ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr und 450-Euro-Minijob beim selben Arbeitgeber
Da die Hauptbeschäftigung während der ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr ruht, ist in dieser Zeit auch ein 450-Euro-Minijob bei demselben Arbeitgeber möglich. Der Arbeitgeber hat für die ruhende Hauptbeschäftigung eine Unterbrechungsmeldung wegen Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers eingereicht. Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse besteht weiterhin fort. Der 450-Euro-Minijobs muss nun bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten der Meldung:
Variante 1: Fortführung der bisherigen Beschäftigung
Arbeitgeber, die die bisherige versicherungspflichtige Beschäftigung als 450-Euro-Minijob während der ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr fortführen, müssen folgende Meldungen vornehmen: Die Krankenkasse bekommt eine Abmeldung mit Abgabegrund „31“ und die Mini-Job-Zentrale eine Anmeldung mit Abgabegrund „11“.
Variante 2: Gesonderte Personalnummer für Aushilfsbeschäftigung
Für die Dauer der Aushilfstätigkeit im Rahmen eines Minijobs kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine zweite Personalnummer vergeben. Mit dieser kann der Minijob selbständig mit Abgabegrund „10“ bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Die Meldung der ruhenden Hauptbeschäftigung bei der Krankenkasse bleibt in diesem Fall unberührt.
Ein kurzfristiger Minijob während der ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr bei demselben Arbeitgeber ist nicht möglich, da es sich um die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung handelt. Das Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber wird nicht unterbrochen, sondern ruht lediglich und lebt nach der ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr wieder auf.
Minijob in der ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr bei verschiedenen Arbeitgebern
Nimmt ein Arbeitnehmer in der ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr einen 450-Euro-Minijob bei einem anderen Arbeitgeber auf, muss er den Minijob lediglich bei der Minijob-Zentrale melden. Hier gelten die üblichen melde- und beitragsrechtlichen Regelungen. Bis zu regelmäßig insgesamt 450 Euro im Monat sind auch mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern möglich.
Grundsätzlich ist bei einem anderen Arbeitgeber auch ein kurzfristiger Minijob möglich, wenn die Beschäftigung für längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist. Allerdings nur, wenn das ArbeitsentgeltHauptleistungspflicht des Arbeitgebers ist die Entgeltzahlung für gelieferte Leistung des Arbeitnehmers. Die Entlohnung des Arbeitnehmers wird grundsätzlich in Geld vorgenommen, aber sie kann sich in verschiedenen Formen vollziehen: es sind auch Naturalbezüge und geldwerte Leistungen möglich. Mehr 450 Euro monatlich nicht übersteigt. Andernfalls ist diese Beschäftigung sozialversicherungspflichtig zu behandeln.
Anrechnung des Minijobs auf das ElterngeldDas Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) ist mit Wirkung zum 01. Januar 2007 in Kraft getreten. Es gilt für die ab diesem Stichtag geborenen oder zur Adoption angenommenen Kinder. Ziel ist es, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Mehr
Während einer Elternzeit darf grundsätzlich nicht mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Diese Grenze wird bei einem 450-Euro-Job jedoch naturgemäß meist nicht überschritten. Liegt das Elterngeld über dem Mindestsatz von 300 Euro, wird der Hinzuverdienst aus dem Minijob auf das Elterngeld angerechnet und muss der zuständigen Elterngeldstelle mitgeteilt werden. In diesem Fall erfolgt also eine Kürzung des Elterngeldes.
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