Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) ist mit Wirkung zum 01. Januar 2007 in Kraft getreten. Es gilt für die ab diesem Stichtag geborenen oder zur Adoption angenommenen Kinder.

Ziel ist es, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern.

Zum Bezug des Elterngeldes berechtigt sind Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, dieses Kind selbst betreuen und erziehen und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Die­se Re­ge­lung er­laubt El­tern­zeit­lern aber mehr als nur ei­nen Mi­ni­job. Denn gemäß § 1 Abs.6 BEEG ist ei­ne Per­son „nicht voll er­werbstätig“, wenn ih­re wöchent­li­che Ar­beits­zeit 30 Wo­chen­stun­den im Durch­schnitt des Mo­nats nicht über­steigt. Ei­ne re­gelmäßige Ar­beit mit ei­ner wöchent­li­chen Ar­beits­zeit von 30 St­un­den ist al­so mit dem Be­zug von El­tern­geld ver­ein­bar. Die ma­xi­ma­le Be­zugs­dau­er beträgt in der Re­gel zwölf Mo­na­te. Neh­men bei­de El­tern El­tern­geld in An­spruch, erhöht sich die Be­zugs­dau­er auf ma­xi­mal 14 Mo­na­te. El­tern­geld gibt es nach der­zei­ti­ger Re­ge­lung bis ma­xi­mal 1.800,00 EUR pro Mo­nat.

Elterngeld erhalten nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Se0, Beamte, Studierende oder Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Der Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 Euro erzieht hat (bei zwei berechtigten Personen 500.000 Euro).

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den bei ihm beschäftigten Elterngeldberechtigten Bescheinigungen über das Arbeitsentgelt und die Arbeitszeit auszustellen.

Das Elterngeld ist steuerfrei und unterliegt in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt.

Das Elterngeldrecht ist durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG neu gefasst worden. Das Gesetz hat das Elterngeld mit dem Ziel reformiert, die Situation von teilzeitbeschäftigten Eltern in finanzieller und zeitlicher Hinsicht zu verbessern. Mit dem Elterngeld Plus können die Eltern sich zwischen beiden Alternativen entscheiden oder kombinieren. Die Änderungen gelten für Kinder, die ab dem 1. Januar 2015 geboren sind.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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