Die Einigungsstelle ist ein Organ der Betriebsverfassung und hat die Funktion einer innerbetrieblichen Schlichtungsstelle. Über streitige Fragen müssen Arbeitgeber und Betriebsrat zunächst verhandeln und sie möglichst auf diesem Wege einer Lösung zuführen. Die Einigungsstelle dient der Lösung von Konflikten in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen (§76 BetrVG)). In der Regel wird die Einigungsstelle nur im Bedarfsfall eingerichtet. Das hat den Vorteil, dass sie mit Experten zu dem jeweiligen Gebiet besetzt werden kann. Es ist allerdings auch die Einrichtung einer dauernd bestehenden Einigungsstelle möglich. Dazu muss mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Beschlüsse der Einigungsstelle sind keine Vollstreckungstitel und bedürfen zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung der Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens beziehungsweise im Eilfall einer einstweiligen Verfügung. Die Einigungsstelle wird im Normalfall auf Antrag einer Seite, d.h. auf Antrag des Betriebsrats oder des Arbeitgebers, tätig. Sie beschäftigt sich in den meisten Fällen mit Regelungsstreitigkeiten, wie, z.B. Regelungen der betrieblichen Arbeitszeit, betrieblichen Ordnungsmaßnahmen, Sozialeinrichtungen etc.
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in den folgenden Fällen ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren vor:
- Schulungs- und Bildungsveranstaltungen;
- Freistellung von Betriebsratsmitgliedern;
- Zeit und Ort der Sprechstunden des Betriebsrats;
- Herabsetzung der Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats;
- Herabsetzung der Zahl der Mitglieder des Konzernbetriebsrats;
- Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung;
- Zeit und Ort der Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung;
- Herabsetzung der Zahl der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung;
- Berechtigung von Arbeitnehmerbeschwerden;
- Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten;
- Mitbestimmung bei Änderung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und -umgebung;
- Mitbestimmung bei Personalfragebögen, persönlichen Angaben und Beurteilungsgrundsätzen;
- Mitbestimmung bei Auswahlrichtlinien;
- Mitbestimmung bei der Einführung betrieblicher Maßnahmen der Berufungsbildung;
- Mitbestimmung bei der Durchführung betrieblicher Maßnahmen der Berufungsbildung;
- Umfang der Auskunftspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss;
- Verhandlungen über einen Interessenausgleich bei Betriebsänderungen;
- Aufstellung eines Sozialplans bei Betriebsänderungen;
- Seebetriebsrat.
Neben dem erzwingbaren Verfahren vor der Einigungsstelle kann die Einigungsstelle auch tätig werden, wenn beide Seiten es beantragen oder zwar nur eine Seite dies beantragt, die andere aber damit einverstanden ist. Voraussetzung für das Tätigwerden der Einigungsstelle außerhalb des Bereiches der erzwingbaren Mitbestimmung ist die einvernehmliche Beantragung durch Arbeitgeber und Betriebsrat. Der Spruch der freiwilligen Einigungsstelle ist zunächst unverbindlich. Bindende Wirkung entfaltet er nur bei vorheriger Unterwerfung oder nachträglicher Annahme seitens Arbeitgeber und Betriebsrat.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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