Die Einigungsstelle ist ein Organ der Betriebsverfassung und hat die Funktion einer innerbetrieblichen Schlichtungsstelle. Über streitige Fragen müssen Arbeitgeber und Betriebsrat zunächst verhandeln und sie möglichst auf diesem Wege einer Lösung zuführen. Die Einigungsstelle dient der Lösung von Konflikten in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen (§76 BetrVG)). In der Regel wird die Einigungsstelle nur im Bedarfsfall eingerichtet. Das hat den Vorteil, dass sie mit Experten zu dem jeweiligen Gebiet besetzt werden kann. Es ist allerdings auch die Einrichtung einer dauernd bestehenden Einigungsstelle möglich. Dazu muss mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Beschlüsse der Einigungsstelle sind keine Vollstreckungstitel und bedürfen zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung der Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens beziehungsweise im Eilfall einer einstweiligen Verfügung. Die Ei­ni­gungs­stel­le wird im Nor­mal­fall auf An­trag ei­ner Sei­te, d.h. auf An­trag des Be­triebs­rats oder des Ar­beit­ge­bers, tätig. Sie beschäftigt sich in den meisten Fällen mit Regelungsstreitigkeiten, wie, z.B. Regelungen der betrieblichen Arbeitszeit, betrieblichen Ordnungsmaßnahmen, Sozialeinrichtungen etc.

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in den folgenden Fällen ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren vor:
  • Schulungs- und Bildungsveranstaltungen;
  • Frei­stel­lung von Be­triebs­rats­mit­glie­dern;
  • Zeit und Ort der Sprech­stun­den des Be­triebs­rats;
  • Her­ab­set­zung der Zahl der Mit­glie­der des Ge­samt­be­triebs­rats;
  • Her­ab­set­zung der Zahl der Mit­glie­der des Kon­zern­be­triebs­rats;
  • Schu­lungs- und Bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen für Mit­glie­der der Ju­gend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung;
  • Zeit und Ort der Sprech­stun­den der Ju­gend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung;
  • Her­ab­set­zung der Zahl der Mit­glie­der der Ju­gend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung;
  • Be­rech­ti­gung von Ar­beit­neh­mer­be­schwer­den;
  • Mit­be­stim­mung in so­zia­len An­ge­le­gen­hei­ten;
  • Mit­be­stim­mung bei Ände­rung von Ar­beits­platz, Ar­beits­ab­lauf und -um­ge­bung;
  • Mit­be­stim­mung bei Per­so­nal­fra­gebögen, persönli­chen An­ga­ben und Be­ur­tei­lungs­grundsätzen;
  • Mit­be­stim­mung bei Aus­wahl­richt­li­ni­en;
  • Mit­be­stim­mung bei der Einführung be­trieb­li­cher Maßnah­men der Be­ru­fungs­bil­dung;
  • Mit­be­stim­mung bei der Durchführung be­trieb­li­cher Maßnah­men der Be­ru­fungs­bil­dung;
  • Um­fang der Aus­kunfts­pflicht ge­genüber dem Wirt­schafts­aus­schuss;
  • Ver­hand­lun­gen über ei­nen In­ter­es­sen­aus­gleich bei Be­triebsände­run­gen;
  • Auf­stel­lung ei­nes So­zi­al­plans bei Be­triebsände­run­gen;
  • Seeb­etriebs­rat.

Ne­ben dem er­zwing­ba­ren Ver­fah­ren vor der Ei­ni­gungs­stel­le kann die Ei­ni­gungs­stel­le auch tätig wer­den, wenn bei­de Sei­ten es be­an­tra­gen oder zwar nur ei­ne Sei­te dies be­an­tragt, die an­de­re aber da­mit ein­ver­stan­den ist. Voraussetzung für das Tätigwerden der Einigungsstelle außerhalb des Bereiches der erzwingbaren Mitbestimmung ist die einvernehmliche Beantragung durch Arbeitgeber und Betriebsrat. Der Spruch der freiwilligen Einigungsstelle ist zunächst unverbindlich. Bindende Wirkung entfaltet er nur bei vorheriger Unterwerfung oder nachträglicher Annahme seitens Arbeitgeber und Betriebsrat.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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