Wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, außerhalb seiner regelmäßigen ArbeitszeitFür fast alle Arbeitnehmergruppen gelten einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit. Hierbei bezweckt das Arbeitszeitrecht die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Normiert werden z.B. die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten und der Schutz des Sonntags sowie der gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Mehr auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, leistet er Rufbereitschaft.
Der Arbeitnehmer muss ständig erreichbar sein, darf sich jedoch an einem Ort seiner Wahl aufhalten. Dieser Ort muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Vorgaben des Arbeitgebers bzgl. des Aufenthaltsortes während der Rufbereitschaft, bedürfen einer Regelung im TarifvertragDie Tarifautonomie ist verfassungsrechtlich durch das Koalitionsgrundrecht (Art. 9 GG) verbürgt. Mehr. Gibt es keine gesonderte Regelung, so kann der Arbeitnehmer den Ort frei wählen.
Rufbereitschaft – Arbeitsvertragsrecht
Der Arbeitnehmer kann verpflichtet werden sich, auf Abruf, zu seinem eigentlichen Arbeitsplatz zu begeben oder vom seinem derzeitigen Aufenthaltsort aus tätig werden.
An das Ende des Arbeitseinsatzes schließt sich eine gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von elf Stunden an. Rufbereitschaft ist Ruhezeit, die mit dem Anruf unterbrochen wird.
Rufbereitschaft – Leistungspflicht
Der Arbeitnehmer kann sich während der Rufbereitschaft zu Hause aufhalten und darf seine Rufbereitschaft nach Belieben zu gestalten. Wenn im Tarifvertrage eine „kurzfristige“ oder „alsbaldige“ Arbeitsaufnahme geregelt ist, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt die Zeitspanne verbindlich vorzugeben. Vorbehaltlich einer anderen Regelung, haben auch Teilzeitbeschäftigte Rufbereitschaft zu leisten. Der Arbeitgeber darf nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Arbeitnehmer er zur Bereitschaft heranzieht.
Rufbereitschaft Entgelt
Rufbereitschaft ist als besondere Leistung des Arbeitnehmers zu vergüten und wird in der Regel pauschal abgegolten.
Rufbereitschaft Anwendungsersatz
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens, wenn er im Rahmen seiner Rufbereitschaft mit seinem Privatfahrzeug verunglückt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer bei der Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsplatz mit seinem Privatfahrzeug verunglückt und er es für erforderlich halten durfte, seinen privaten Wagen für die Fahrt zur Arbeitsstätte zu nutzen.
Betriebsverfassung
Gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz), hat der Betriebsrat über das „ob“ der Rufbereitschaft, der Aufstellung des Rufbereitschaftsplans und der zeitlichen Festlegungen mitzubestimmen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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