Unter Einstellung kann einerseits die Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss des Arbeitsvertrages, als auch die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb unter Einstellung verstanden werden. Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer vor jeder Einstellung zu beteiligen.
Eine beteiligungspflichtige Einstellung ist grundsätzlich jede Beschäftigung eines Arbeitnehmers.
Eine Einstellung liegt auch vor, bei der Verlängerung von zunächst befristet abgeschlossenen Arbeitsverträgen.
In folgenden Fällen liegt ebenfalls eine Neueinstellung vor:
- zum Sonderfall der Probezeit;
- der Beschäftigung über die vertraglich vereinbarte oder tarifliche Altersgrenze;
- der vorübergehenden Beschäftigung von Arbeitnehmer im Betrieb aus einem anderen Konzernunternehmen;
- der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses;
- Vereinbarung einer TeilzeitbeschäftigungEin Arbeitnehmer ist Teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ist. Mehr;
- während der ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr auf dem bisherigen Arbeitsplatz.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), soll auch eine nach Dauer und Umfang nicht unerhebliche Erhöhung der Arbeitszeit eine neue Einstellung sein.
Wenn der Arbeitsvertrag unwirksam ist, wird der Tatbestand der Einstellung problematisch. Entscheidend ist, ob „Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmer die Arbeit des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen“.
Die Arbeitsaufnahme von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb hat das BAG unabhängig von den Regelungen des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) wegen ihrer faktischen Eingliederung in den Betrieb als Einstellung angesehen.
Voraussetzung für die notwendige Eingliederung einer Person, ist die Aufnahme einer weisungsgebundenen Tätigkeit.
Nach Rechtsprechung des BAG soll die Beschäftigung von freien Mitarbeitern eine Einstellung darstellen können, auch wenn diese selbstständige Unternehmer sind.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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