Ein Arbeitnehmer, der Bereitschaftsdienst leistet, muss sich im Betrieb wie bei der Arbeitsbereitschaft oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten, um auf Abruf unverzüglich seine Arbeit aufnehmen zu können.
Seit dem 01. Januar 2004 gehört Bereitschaftsdienst zur ArbeitszeitFür fast alle Arbeitnehmergruppen gelten einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit. Hierbei bezweckt das Arbeitszeitrecht die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Normiert werden z.B. die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten und der Schutz des Sonntags sowie der gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Mehr. Die gesetzliche Änderung beendete einen langjährigen Streit über die Vereinbarkeit des deutschen Arbeitszeitrechts mit der Arbeitszeitrichtlinie 93/1047EG. Da Bereitschaftsdienstzeiten gegenüber der normalen Vollarbeit mit einer weniger zeitintensiven Belastungen des Arbeitnehmers verbunden sind, werden sie traditionell geringer bezahlt als Zeiten der Vollarbeit.
In Tarifverträgen wird die Bezahlung oft von dem „üblichen“ Heranziehungsanteil, d.h. dem Anteil der Vollarbeit während des Bereitschaftsdienstes abhängig gemacht. Beträgt der Heranziehungsanteil z.B. 40 Prozent (oder 60 Prozent), wird pro Bereitschaftsdienststunde 40 Prozent (oder 60 Prozent) der normalen Stundenvergütung gezahlt (zuzüglich der je nach Lage des Dienstes zu zahlenden Nacht- oder Feiertagszuschläge).
Bereitschaftsdienste sind seit dem 01.01.2004 in vollem Umfang bei der Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Stunden) und der täglichen Höchstarbeitszeit (8 bzw. – bei Zeitausgleich – 10 Stunden) zu berücksichtigen.
Durch Tarifvertrag (oder aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung) ist es weiterhin möglich, die Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag zu verlängern, wenn zusätzlich durch besondere Regelungen sichergestellt ist, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird und wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Die wöchentliche Arbeitszeit darf allerdings im Durchschnitt von 12 Monaten die 48 Stunden nicht überschreiten.
Einwilligung des Arbeitnehmers
Die Verlängerung der ArbeitszeitFür fast alle Arbeitnehmergruppen gelten einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit. Hierbei bezweckt das Arbeitszeitrecht die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Normiert werden z.B. die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten und der Schutz des Sonntags sowie der gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Mehr bedarf der schriftlichen Einwilligung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann seine Einwilligung schriftlich mit einer Frist von einem Monat widerrufen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.
Beitragsbild: © bnenin
Beitrag teilen
Zuständige Rechtsanwälte
-
Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
-
Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
Ausführliche Erläuterungen zu vielen Fachbegriffen aus dem Arbeitsrecht finden Sie in unserem Wiki für Arbeitsrecht.