Außertarifliche-Angestellte
Der Außertarifliche Angestellte (AT) ist ein Angestellter, der eine über die höchste tarifliche Vergütungsgruppe (Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT)) hinausgehende Vergütung bezieht und nicht oder nicht in vollem Umfang unter den einschlägigen Tarifvertrag fällt. Dabei richtet sich die Höhe der Vergütung nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag. AT-Angestellte unterfallen also in vollem Umfang dem BetrVG und anderen arbeitsrechtlichen Schutzgesetzen. Umstritten ist allerdings, inwieweit ihre Entlohnung dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 10 BetrVG unterliegt. Wer AT-Angestellter ist, bestimmen exklusiv die Tarifparteien. Die Höhe der Arbeitsvergütung der AT-Angestellten wird einzelvertraglich vereinbart. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können grundsätzlich nicht frei vereinbaren, ob es sich bei einem Arbeitnehmer um einen AT-Angestellten handelt oder nicht. Entscheidend ist allein die objektive Rechtslage, die sich aus dem für den Betrieb einschlägigen Tarifvertrag ergibt.
Die Tarifvertragsparteien knüpfen den AT-Status überwiegend an die folgenden Voraussetzungen:
- der Arbeitnehmer wird im ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag bildet das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Mehr ausdrücklich als AT-Angestellter bezeichnet
- das Aufgabengebiet stellt höhere Anforderungen als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe
- die allgemeinen Vertragsbedingungen liegen bei einer Gesamtbeurteilung über dem Niveau der höchsten Tarifgruppe
- das Gehalt übersteigt die Vergütung der höchsten Tarifgruppe um einen bestimmten Prozentsatz (i. d. R. 10 bis 25 %) oder um einen absoluten Betrag.
Regelungen zur ArbeitszeitFür fast alle Arbeitnehmergruppen gelten einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit. Hierbei bezweckt das Arbeitszeitrecht die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Normiert werden z.B. die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten und der Schutz des Sonntags sowie der gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Mehr
Häufig findet sich in Arbeitsverträgen mit AT-Angestellten keine Bestimmung über die Arbeitszeit. Außer den gesetzlichen Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetz gilt keine starre Arbeitszeitbegrenzung, da die Tätigkeit des AT-Angestellten üblicherweise aufgaben –und nicht arbeitsbezogen ist. Hinsichtlich der Vergütung von Überstunden sehen vertragliche Vereinbarungen mit AT-Angestellten häufig vor, dass Mehrarbeit durch das zugesagte Entgelt mit abgegolten wird.
Der Begriff des AT-Angestellten ist nicht mit dem des übertariflich bezahlten Angestellten identisch. Allein die übertarifliche Bezahlung begründet noch nicht die AT-Eigenschaft.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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