Außertarifliche-Angestellte

Der Außertarifliche Angestellte (AT) ist ein Angestellter, der eine über die höchste tarifliche Vergütungsgruppe (Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT)) hinausgehende Vergütung bezieht und nicht oder nicht in vollem Umfang unter den einschlägigen Tarifvertrag fällt. Dabei richtet sich die Höhe der Vergütung nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag. AT-Angestellte unterfallen also in vollem Umfang dem BetrVG und anderen arbeitsrechtlichen Schutzgesetzen. Umstritten ist allerdings, inwieweit ihre Entlohnung dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 10 BetrVG unterliegt. Wer AT-Angestellter ist, bestimmen exklusiv die Tarifparteien. Die Höhe der Arbeitsvergütung der AT-Angestellten wird einzelvertraglich vereinbart. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können grundsätzlich nicht frei vereinbaren, ob es sich bei einem Arbeitnehmer um einen AT-Angestellten handelt oder nicht. Entscheidend ist allein die objektive Rechtslage, die sich aus dem für den Betrieb einschlägigen Tarifvertrag ergibt.

Die Tarifvertragsparteien knüpfen den AT-Status überwiegend an die folgenden Voraussetzungen:
  • der Arbeitnehmer wird im Arbeitsvertrag ausdrücklich als AT-Angestellter bezeichnet
  • das Aufgabengebiet stellt höhere Anforderungen als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe
  • die allgemeinen Vertragsbedingungen liegen bei einer Gesamtbeurteilung über dem Niveau der höchsten Tarifgruppe
  • das Gehalt übersteigt die Vergütung der höchsten Tarifgruppe um einen bestimmten Prozentsatz (i. d. R. 10 bis 25 %) oder um einen absoluten Betrag.
Regelungen zur Arbeitszeit

Häufig findet sich in Arbeitsverträgen mit AT-Angestellten keine Bestimmung über die Arbeitszeit. Außer den gesetzlichen Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetz  gilt keine starre Arbeitszeitbegrenzung, da die Tätigkeit des AT-Angestellten üblicherweise aufgaben –und nicht arbeitsbezogen ist. Hinsichtlich der Vergütung von Überstunden sehen vertragliche Vereinbarungen mit AT-Angestellten häufig vor, dass Mehrarbeit durch das zugesagte Entgelt mit abgegolten wird.

Der Begriff des AT-Angestellten ist nicht mit dem des übertariflich bezahlten Angestellten identisch. Allein die übertarifliche Bezahlung begründet noch nicht die AT-Eigenschaft.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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