Am 27.Oktober werden die Uhren wieder eine Stunde zurückgestellt. Aber welche Folgen hat das für Arbeitszeit und Vergütung? Wir klären auf.

Das Thema Zeitumstellung bleibt weiter kompliziert: Arbeitgeber müssen rechtzeitig planen.

Zahlreiche Debatten um die Abschaffung der Zeitumstellung und dennoch gilt: Auch dieses Jahr wird die Uhr am 27.10. zwischen 2 und 3 Uhr nachts um eine Stunde zurückgestellt. Arbeitgeber sollten sich rechtzeitig darauf einstellen und die richtigen Vorkehrungen treffen. Die wichtigsten To Do’s für Arbeitgeber stellen wir für Sie in diesem Artikel zusammen.

Die Stunde mehr zur Winterzeit: Die rechtzeitige Berücksichtigung bei der Planung macht’s

Sowohl bei der Arbeitszeit und Schichtplanung als auch bei der Vergütung ergeben sich einige Besonderheiten bei der Umstellung auf die Winterzeit.

Was gilt für die Arbeitszeit

Im Sommer ist die Schicht des Beschäftigten eine Stunde kürzer, während im Winter die Schicht eine Stunde länger dauert. Aber dürfen Arbeitnehmer im Sommer eine Stunde weniger arbeiten und als Ausgleich im Winter eine Stunde zusätzlich leisten? Grundsätzlich ist hierzu der zugrunde liegende Vertrag maßgeblich. Aber oftmals findet sich weder individualvertraglich noch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen eine einheitliche Regelung dazu. Arbeitgeber sollten daher unbedingt mit ihren Beschäftigten vertragliche Vereinbarungen zu diesem Thema treffen um Unklarheiten zu vermeiden. Das BAG sieht im Falle regelmäßiger Schichtsysteme ein „berechtigtes Interesse“ des Arbeitgebers eine Regelung zu treffen, denn nur so können Überschneidungen und Lücken zwischen den Schichten vermieden werden.

Im Sommer kann die Nacharbeit nicht angeordnet werden!

Während im Winter – bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung – der Arbeitgeber befugt ist die zusätzliche Stunde anzuweisen kann im Sommer nicht verlangt werden, die fehlende Stunde nachzuholen. Arbeitnehmer müssten einer derartigen Weisung nicht folgen, denn sie wäre rechtswidrig.

Besonderheiten bei der Vergütung – Bruttomonatsvergütung oder Bezahlung nach Stunden?

Der Wegfall einer Stunde im Sommer hat auf die Bruttomonatsvergütung keine Auswirkungen, denn Arbeitnehmer können die fehlende Stunde nicht nacharbeiten. Anders sieht es hingegen aus, wenn der Beschäftigte nach Stunden bezahlt wird: Die fehlende Stunde wird dann nicht vergütet.

Arbeitgeber werden sich fragen, ob die zu wenig geleistete Stunde im Sommer vom Lohn abgezogen werden darf die zusätzliche Stunde im Winter gesondert zu vergüten ist. Auch hier sind wieder die vertraglichen Abreden beziehungsweise Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag maßgeblich. Findet sich keine entsprechende Regelung, so ist Arbeitgebern ohne Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zu raten eine wirksame Vereinbarung mit dem Beschäftigten über Überstunden zu treffen. Darin sollte es etwa heißen, dass ein gewisser Anteil an Überstunden mit der Bruttomonatsvergütung abgegolten ist. Davon wird dann auch die zusätzlich geleistete Stunde im Winter erfasst.

Liegt hingegen eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag vor, findet man dort oft eine Regelung zur Vergütung von ÜberstundenIn dieser Regelung heißt es dann oftmals, dass zusätzlich geleistete Stunden grundsätzlich zu vergüten sind oder mit einem entsprechenden Zuschlag in einem Arbeitszeitkonto erfasst werden müssen.

Arbeitgeber sollten Verträge anpassen!

Sollte in ihren Arbeitsverträgen keine Regelung zum Thema Überstunden getroffen worden sein ist unbedingt zu raten den Vertrag anzupassen, denn Gerichte werden bei nicht vorhandener Regelung eine Auslegung anhand von §612 BGB vornehmen und danach fragen, ob eine Vergütung für Überstunden dem Umständen nach zu erwarten ist. Das wird regelmäßig angenommen.

Keine Probleme mit dem Arbeitszeitgesetz – Auf den Ausgleich kommt es an

Zu guter Letzt dürfte sich nun so mancher Arbeitgeber auch fragen, ob die zusätzliche Stunde im Winter zu Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz führt. In der Regel dürfte es keine Probleme mit dem Arbeitszeitgesetz geben. Zwar gilt, dass die Nachtarbeit 8 Stunden nicht überschreiten darf. Ausnahmsweise dürfen jedoch auch 10 Stunden geleistet werden, sofern innerhalb von 4 Wochen die durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag nicht überschritten wird, §6 Abs.2 ArbZG.

Vertragsanpassung? Kontaktieren Sie uns.

Sollten noch Fragen offen geblieben sein, oder Sie Unterstützung bei der Durchsicht oder Anpassung ihrer Arbeitsverträge wünschen ist unser Team rund um Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel gerne für Sie erreichbar.

Kontaktieren Sie uns unter +49 221 – 2921920 oder schreiben Sie eine Mail an sekretariat@hms-bg.de


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