Bundesarbeitsgericht urteilt zu Ankleidezeiten: Es kommt auf den Ort des Umkleidens an

Ankleidezeiten und Vergütung

Ankleidezeiten und Vergütung: Ob Uniform oder gar die Schutzausrüstung- verlangt der Arbeitgeber das Tragen von Arbeitskleidung so braucht das Anlegen Zeit. Aber wann wird diese Zeit als zu vergütende Arbeitszeit gewertet?

So eindeutig und klar ist diese Frage nicht zu beantworten. Wir erklären in unserem Beitrag worauf es ankommt!

Grundsätzliche Meinung des Bundesarbeitsgerichts

Immer wieder müssen Gerichte sich mit der Frage beschäftigen, ob Umkleidezeiten vergütet werden müssen.

Nach der Rechtsprechung des BAG handelt es sich bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung grundsätzlich um vergütungspflichtige Arbeit. Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem Tragen der Arbeitskleidung selbst um einen Teil der geschuldeten Leistung aus dem Arbeitsvertrag handelt. Denn zu den geschuldeten Leistungen gehört laut Bundesarbeitsgericht nicht nur die eigentliche Arbeitsleistung, sondern auch jede andere vom Arbeitgeber verlangte Maßnahme, die mit der Tätigkeit unmittelbar zusammenhängt. Daher sind z.B. auch Waschzeiten zu vergüten, wenn sie aus Hygienegründen zwingend vorgeschrieben sind.

Etwas anderes gilt nur, wenn der einschlägige Tarifvertrag die Vergütung von Ankleidezeiten ausschließt.

Aktuelles Urteil aus März 2021

Jedoch gibt es zur grundsätzlichen Aussage im Arbeitsrecht wie immer auch ein paar Ausnahmen.

Das Bundesarbeitsgericht hat erst kürzlich in einem Urteil das Vorliegen zu vergütender Arbeitszeit verneint, wenn der Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet.

Im vorliegenden Fall müssen Wachpolizisten auf Weisung des beklagten Landes ihren Dienst in angelegter Uniform mit dem Aufdruck POLIZEI sowie mit der persönlichen Ausrüstung und streifenfertiger Dienstwaffe antreten. Dabei ist es den Polizisten freigestellt, ob sie bereits dienstfertig zur Arbeit erscheinen, oder ihre Ausrüstung am Einsatzort anlegen und das vor Ort zur Verfügung gestellte Waffenschließfach nutzen. Zudem kann für die restliche Ausrüstung die Nutzung eines Spinds beantragt werden.

Zusammenfassung: Dienstlich gestellte Umkleidemöglichkeit nicht genutzt- bedeutet keine Vergütungspflicht

Das Umkleiden und Rüsten mit einer besonders auffälligen Dienstkleidung, persönlichen Schutzausrüstung und Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer eine dienstlich zur Verfügung gestellte Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit nicht nutzt, sondern diese im privaten Wohnbereich anlegt.

Das bedeutet aber auch: Kann Arbeitskleidung – wie etwa Sicherheits- oder Schutzkleidung – nicht zu Hause angelegt werden und ist ein Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte ausgeschlossen oder nicht zumutbar, liegt Fremdnützigkeit und damit vergütungspflichtige Arbeit vor. Dann sind Ankleidezeiten auf jeden Fall zu vergüten.

Sie haben noch Fragen zu dem Thema? Zögern Sie nicht uns anzusprechen!

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