Spätestens kurz vor Ablauf der Probezeit stellt sich für jeden Ausbilder bzw. Arbeitgeber die Frage: "behalten" oder "beenden"
Bewertung der Probezeit
Oftmals zeigen sich Mängel in der EinstellungUnter Einstellung kann einerseits die Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss des Arbeitsvertrages, als auch die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb unter Einstellung verstanden werden können. Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer vor jeder Einstellung zu beteiligen. Mehr zur Arbeit und zum Betrieb erst nach Ablauf der Probezeit, während gerade in der Corona-Pandemie viele Betriebe oft weniger Möglichkeiten haben Einsatzwillen und Verhalten zu überprüfen. Dies betrifft sowohl die Motivation als auch eine Kontrolle von Belastbarkeit oder die Überprüfung von Fachwissen. Wir klären in diesem Artikel, ob und wie die Probezeit verlängert werden kann.
(Wie) lässt sich die Probezeit verlängern?
Der Rechtsprechung nach muss zwischen Rechtslage im Ausbildungsverhältnis und der im Arbeitsverhältnis und der im Ausbildungsverhältnis unterschieden werden.
Die Verlängerung der Probezeit im Ausbildungsverhältnis
Im BBiG beträgt die zwingend vorgeschriebene Probezeit bekanntlich mindestens 1 und höchstens 4 Monate. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes ist es jedoch zulässig im Ausbildungsvertrag folgendes zu vereinbaren: „Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als 1/3 unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um die Zeit der Unterbrechung.“
Die Gründe für die Unterbrechung sind dabei unerheblich. Nur dann, wenn der Ausbilder die Unterbrechung selbst vertragswidrig verursacht hat, gilt die Verlängerungsklausel nicht. Der in der Praxis häufigste Fall ist die unfall- oder krankheitsbedingte Unterbrechung des Auszubildenden.
Die Verlängerung der Probezeit im Arbeitsverhältnis
Im Arbeitsverhältnis muss die Probezeit zunächst ausdrücklich vereinbart werden; sie gilt nicht automatisch. Eine Kündigungsfrist von lediglich 14 Tagen lässt sich ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Probezeit regeln. Das gilt sowohl für befristete, als auch für unbefristete Arbeitsverträge.
Die Verlängerung der Probezeit kann rechtlich wirksam wie folgt erreicht werden:
a. Die ursprünglich nur für 3 Monate vereinbarte Probezeit kann auf 6 Monate verlängert werden. Tipp: Die Verlängerung muss vor Ablauf der 3 Monate schriftlich erfolgen und von Arbeitnehmer und dem Betrieb unterschrieben sein.
b. Während der Probezeit erfolgt die Kündigung mit einer (verlängerten) Kündigungsfrist von 4 Monaten. Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht:
Im Kündigungsschreiben muss darauf hingewiesen werden, dass bei Bewährung eine Wiedereinstellung zugesagt wird. Aus der Formulierung ergibt sich sodann, dass der Arbeitgeber darüber entscheidet, ob die Bewährung letztlich bestanden wurde.
c. Die Kündigung erfolgt während der Probezeit mit einer Frist von 3 Monaten. Tipp: Es ist nicht notwendig im Kündigungsschreiben eine Wiedereinstellungszusage zu machen. Der Arbeitgeber muss lediglich auf eine weitere Möglichkeit zur Bewährung hinweisen.
Wir empfehlen unseren Mandanten jedoch eine Wiedereinstellungszusage mit in die Formulierung zu integrieren
,so Volker Görzel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Unsere Formulierungstipps
(angelehnt an Rechtsprechung und Literatur)
Im Kündigungsschreiben: „Die bisher in der Probezeit gezeigten Leistungen waren nicht überzeugend, daher erfolgt die Kündigung in der Probezeit. Allerdings geben wir Ihnen eine Bewährungschance durch die lange Kündigungsfrist. Wenn Sie in dieser Zeit eine für uns überzeugende Leistung und Führung zeigen, stellen wir eine Wiedereinstellung in Aussicht“
Im AufhebungsvertragIm Gegensatz zu einer einseitigen Kündigung wird ein Aufhebungsvertrag im Einverständnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen, um ein Arbeitsverhältnis aufzulösen. Ein Aufhebungsvertrag kann in unterschiedlichen Situationen für beide Seiten sinnvoll sein. Beispielsweise können Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer so betriebs- oder verhaltensbedingte Kündigungen und eventuell damit verbundene langwierige Kündigungsprozesse vor dem Arbeitsgericht vermeiden…. Mehr: „Am (…) wurde ein Arbeitsvertrag vereinbart. Die Firma/ der Arbeitgeber beabsichtigte, das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Probezeit zu kündigen. Um die Möglichkeit einer ergänzenden Bewährungschance zu geben, wird nunmehr vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum Ablauf der Probezeit endet, sondern erst zum (…). Wenn in dieser Zeit eine für uns überzeugende Leistung und Führung erbracht wird, ist eine Wiedereinstellung verbindlich zugesagt.“
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht