Das LAG Berlin-Brandenburg entschied: bei einer langfristigen ArbeitsunfähigkeitDer Begriff „Arbeitsunfähigkeit“ findet immer dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung seine bis dato ausgeführte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes ausführen kann. Mehr des Arbeitnehmers, erlöschen die Urlaubs- und die Abgeltungsansprüche (= finanzieller Ausgleich für den Urlaub bei Beenden des Arbeitsverhältnisses) nach 15 Monaten. Auf den drohenden Verfall muss der Arbeitgeber nicht hinweisen, wenn der Arbeitnehmer ohnehin krank war und den Urlaub somit nicht hätte nehmen können.
Der Fall
Bei der Entscheidung ging es um einen Arbeitnehmer der seit 2005 als schwerbehindert anerkannt und seit Oktober 2006 dauerhaft arbeitsunfähig war. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf die UrlaubsabgeltungUrlaubsabgeltung ist ein geldwerter Ersatz für den nicht verbrauchten Erholungsurlaubs eines Arbeitnehmers. Mehr für ihn bestehe. Er stützt dies darauf, dass der Arbeitgeber ihn pflichtwidrig nicht über einen drohenden Verfall seiner Urlaubsansprüche belehrt habe. Daher seien seine Ansprüche auf Urlaub seit 2006 in das jeweilige Folgejahr bis 2017 übertragen worden.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Gericht entschied, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Abgeltung der Urlaubsansprüche für die Jahre 2007-2017 habe. Grundsätzlich muss zwar immer geprüft werden, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig über den drohenden Urlaubsverfall belehrt hat, jedoch gilt dies nicht, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres arbeitsunfähig oder voll erwerbsgemindert ist. In solchen Situationen verfällt der UrlaubsanspruchDer Begriff Urlaub wird im Arbeitsrecht gleichbedeutend mit Erholungsurlaub verwendet: Erholungsurlaub gilt als Freistellung des Arbeitsnehmers von der Arbeitspflicht Mehr nach Ablauf der 15 Monate. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist und den Arbeitnehmer vor dem UrlaubsanspruchDer Begriff Urlaub wird im Arbeitsrecht gleichbedeutend mit Erholungsurlaub verwendet: Erholungsurlaub gilt als Freistellung des Arbeitsnehmers von der Arbeitspflicht Mehr Verfall gewarnt hat. Es folgt daraus, dass in einem solchen Fall nicht die Unterlassung der Warnung durch den Arbeitgebers für den Verfall der Urlaubstage kausal ist. Die Urlaubstage verfallen, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist und deshalb den Urlaub nicht wahrnehmen kann.
Das gilt für die Praxis
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf UrlaubsabgeltungUrlaubsabgeltung ist ein geldwerter Ersatz für den nicht verbrauchten Erholungsurlaubs eines Arbeitnehmers. Mehr. Dies gilt auch wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist. Der Anspruch erlischt allerdings dann, wenn die ArbeitsunfähigkeitDer Begriff „Arbeitsunfähigkeit“ findet immer dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung seine bis dato ausgeführte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes ausführen kann. Mehr des Arbeitnehmers länger als 15 Monate ab dem Beginn des Urlaubsjahres andauert. Bei solchen dauerhaften Erkrankungen besteht auch keine Pflicht für den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer über den Verfall aufzuklären.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht