Was Arbeitgeber und Mitarbeiter in den nächsten Wochen beachten müssen

Seit dem 1. Dezember 2020 gilt bundesweit: In allen öffentlichen Gebäuden sowie Arbeits-, Dienst-, Betriebstätten und sonstigen räumlichen Bereichen, die zwar nicht öffentlich zugänglich sind, aber der Berufsausübung dienen, müssen Beschäftigte eine Atemmaske bzw. Mund-Nase-Bedeckung tragen. Doch wie muss die Maskenpflicht umgesetzt werden und wie weit reicht diese? Gibt es Ausnahmen? Wer ist für die Einhaltung der Maskenpflicht verantwortlich und welche Vorgaben müssen ansonsten beachtet werden? Wir klären auf!

Wann müssen Beschäftigte eine Maske tragen?

Im Betrieb müssen Beschäftigte grundsätzlich Maske tragen. Abgenommen werden darf die Maske aber sobald ein dauerhafter Arbeitsplatz eingenommen wird, bei dem sichergestellt ist, dass dauerhaft der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten wird. Anders formuliert bedeutet das, dass an allen anderen Orten Maske getragen werden muss, also in Begegnungsstätten wie der Küche und dem Pausenraum, auf dem Weg zum WC, in den Fluren, an sich auf dem kompletten Betriebsgelände.

Wer trägt die Verantwortung für die ordentliche Umsetzung der Maskenpflicht?

Die Verantwortung für die Einhaltung der Maskenpflicht trägt der Arbeitgeber, dieser muss kontrollieren, ob die einschlägigen Verordnungen und Vorschriften ordnungsgemäß umgesetzt werden.  Vor dem 1. Dezember konnten Arbeitgeber durch ihr Weisungsrecht eine Maskenpflicht einführen, hierbei war noch das Mitspracherecht des Betriebsrats zu beachten. Seit dem 1. Dezember bedarf es nun keiner Weisung des Arbeitgebers mehr, da die Maskenpflicht im Beschluss der Bund-Länder-Konferenz flächendeckend eingeführt wurde haben Betriebsräte auch kein Mitspracherecht mehr.

Für wen gilt keine Maskenpflicht?

Die Maskenpflicht gilt nicht in Einrichtungen der (Klein-) Kinderbetreuung, d. h. Kindergärten, Kitas, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung. Das pädagogische Personal und die Zusatzkräfte dieser Einrichtungen sind an diesen Arbeitsstätten auch nach dem 1. Dezember 2020 von der Maskenpflicht befreit.

Pausen von der Maskenpflicht gewährleisten

Trotz der Verschärfung der Corona-Regeln darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Pausen von der Tragepflicht gewähren, in denen sie die Mund-Nase-Bedeckung ablegen können. In diesem Zusammenhang sollte der Arbeitgeber eine entsprechende Arbeits- oder Betriebsanweisung am Arbeitsplatz aushängen. Zusätzlich kann auch eine Abwechslung bei der Schutzausrüstung sinnvoll sein, um den Mitarbeitern Erleichterung zu verschaffen indem z.B. die persönliche Schutzausrüstung kombiniert wird, zum Beispiel mit einem Face Shield oder einem zusätzlichem Plexiglasschutz.“

Was für arbeitsrechtliche Regelungen gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Arbeitgeber müssen Mitarbeitern die Schutzkleidung, z.B. Gesichtsmasken zur Verfügung stellen und zwar so viele wie erforderlich sind, um die Gesundheit der Beschäftigten ausreichend zu schützen. Stellen Sie also sicher, ein möglichst großes Kontingent an Gesichtsnmasken vorrätig zu halten.

Was das Verhalten der Arbeitnehmer angeht, so  verstößt dieser jetzt gegen seine Pflichten, wenn er auf dem Betriebsgelände keine Mund-Nase-Bedeckung trägt und kein Attest vorweisen kann, das ihn vom Tragen befreit.  Arbeitnehmer können in diesem Fall abgemahnt werden. Bei einem wiederholten Verstoß kann der Arbeitgeber sogar eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen.


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