Der Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom Vertragsverhältnis eines freien Mitarbeiters, eines Subunternehmers oder eines in sonstiger Weise selbständig Tätigen, insbesondere durch die Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers.

Das Weisungsrecht stellt das Recht des Arbeitgebers dar, dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsvertrages bestimmte Aufgaben zuzuweisen. Gemäß § 106 GewO (Gewerbeordnung) kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die dadurch bestehende Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers ist das charakteristische Merkmal des Arbeitsverhältnisses. Das Weisungsrecht erlaubt es auch, einem Arbeitnehmer vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit zu übertragen.

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers muss sich im Rahmen höherrangingen Rechts halten (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz und Verfassung).

Auf jede Weisung ist § 106 GewO anwendbar. Das billige Ermessen nach § 106 GewO gebietet es, die Grundrechte des Arbeitnehmers bei der Ausübung von Weisungen gebührend in die Interesseabwägung einzubeziehen. Hier sind natürlich die Grundrechte des Arbeitnehmers zu berücksichtigen wie z.B. die Religionsfreiheit, die Meinungsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Menschenwürde. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.

Die Ausübung des Direktionsrechts und die Einhaltung der Begrenzungen des Direktionsrechts sind in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar. Ist eine Weisung rechtswidrig, etwa weil sie unter Missachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates oder unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder unter Nichtbeachtung des billigen Ermessens erfolgt, darf der Arbeitnehmer die Befolgung der Weisung verweigern.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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