Arbeitnehmer erhalten mit der sog. Brückenteilzeit ein Rückkehrrecht zur Vollzeitstelle

Dreh- und Angelpunkt des neuen Gesetzes ist der in § 9 a geregelte Anspruch des Arbeitnehmers auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit. Damit erhalten Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2019 einen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit (auch Brückenteilzeit genannt). Bisher existiert lediglich einen Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit.

Der neue Anspruch auf Brückenteilzeit bringt folgende Änderungen:

Mitarbeiter können nach einer Wartezeit von 6 Monaten in einem Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren ihre Arbeitszeit reduzieren. Anschließend können sie dann wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.

Der Anspruch besteht auch ohne besondere Gründe wie Kindererziehung oder Weiterbildung, vielmehr kann er anlass- und begründungslos geltend gemacht werden.

Der Anspruch aus  § 9 a tritt selbstständig neben den aus § 8 TzBfG. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Wahl hat, ob er sein Teilzeit befristen will oder nicht.

Verfahren zur Beantragung

Das Verfahren der Antragstellung für die befristete Teilzeit entspricht zu großen Teilen den Regelungen für die zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit. Die Frist zur Antragsstellung beträgt drei Monate. § 8 II TzBfG ist dahingehend angepasst worden, dass der Arbeitnehmer sein Teilzeitverlangen nicht mehr formlos geltend machen kann, sondern in Textform erheben muss. Der Zeitraum der Reduzierung muss zu diesem Zeitpunkt bereits im schriftlichen Antrag benannt sein. Zu dem Verfahren, kann der Betriebsrat hinzugezogen werden. Dahingehend neu ist, dass der Arbeitgeber im Vorhinein verpflichtet ist, den Teilzeitwunsch mit dem jeweiligen Arbeitnehmer zu erörtern. Ziel und Zweck dieser Erörterung soll der Schluss einer Vereinbarung sein. Diese besteht dann auch für die Dauer der beantragten Teilzeit. Währenddessen besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzug der Arbeitszeit bzw. vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit.

Einschränkungen des Anspruchs auf Brückenteilzeit

Jedoch soll es Einschränkungen zur Beantragung der befristeten Teilzeit geben:

  • Unternehmen mit bis zu 45 Arbeitnehmern sind vom Anwendungsbereich komplett ausgenommen
  • Für Unternehmen mit bis zu 200 Mitarbeitern gilt die Zumutbarkeitsgrenze: hier muss nur jedem 15. Beschäftigten die Brückenteilzeit gewährt werden. Bei mehreren Anträgen, die in der Anzahl die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, muss eine Auswahlentscheidung nach „billigem Ermessen″ getroffen werden. Hierbei müssen sämtliche Umstände und Interessen der jeweiligen Antragssteller abgewägt und angemessen berücksichtigt werden.
  • die beantragte Brückenteilzeit muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. Hierdurch soll eine gewisse Planungssicherheit für Arbeitgeber geschaffen werden.
  • Zudem kann ein Arbeitnehmer nach Ablauf der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit frühestens nach einem Jahr eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen.
  • es dürfen keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe vorliegen, die die Gewährung des Antrags nicht zulassen
Änderungen für bereits in Teilzeit arbeitende Arbeitnehmer

Zusätzlich wird es aufgrund einer weiteren Gesetzesänderung für derzeitige Teilzeit-Arbeitnehmer einfacher werden, ihre Arbeitszeit wieder zu erhöhen:

  • Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze soll es künftig eine Beweislastverteilung zu Lasten des Arbeitgebers geben (§ 9)
  • Anders als bislang, soll der Arbeitgeber darlegen und beweisen müssen, warum er einen freien Arbeitsplatz nicht mit diesem Mitarbeiter besetzen kann.
  • Fortan muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass im Unternehmen kein geeigneter Arbeitsplatz frei ist oder dass bei einer freien und inhaltlich passenden Stelle, der Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie andere Bewerber. Diese Neuerung betrifft alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe.

Für weitere Informationen wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei HMS. Barthelmess Görzel in Köln.

Beitragsbild: © Markus Mainka


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