Vertrauensarbeitszeit und Arbeitszeiterfassung schließen sich nicht aus – Betriebsrat darf Auskunft verlangen
Die Vertrauensarbeitszeit stellt ein Arbeitszeitmodell dar, das auf dem Vertrauen des Arbeitgebers basiert. Bei der Aufgabenerledigung durch den Arbeitnehmer steht nicht dessen zeitliche Präsenz im Vordergrund, sondern vielmehr die Erledigung der Aufgabe. Mangels Kontrolle der Anwesenheitszeiten, soll hierdurch eine höhere Eigenverantwortung und Produktivität erreicht werden.
Teilweise kommt es vor, dass Arbeitgeber sich fälschlicherweise darauf berufen das Modell der Vertrauensarbeitszeit hätte zur Folge, dass es keine Aufzeichnungen über die genaue ArbeitszeitFür fast alle Arbeitnehmergruppen gelten einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit. Hierbei bezweckt das Arbeitszeitrecht die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Normiert werden z.B. die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten und der Schutz des Sonntags sowie der gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Mehr gäbe und der BetriebsratDer Betriebsrat ist in Unternehmen und Betrieben eine Institution, welche die Arbeitnehmerinteressen vertritt und an betrieblichen Entscheidungen mitwirkt. Sein Ziel ist es dabei immer, die Interessen der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Jeder eigenständige Betrieb, welcher über mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer verfügt, hat die Möglichkeit einen Betriebsrat zu gründen. Das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl übt aus, wer berechtigterweise… Mehr mithin auch keine Informationen fordern könne. Das LAG München schafft Klarheit durch sein Urteil am 11.07.2022, wonach dem BetriebsratDer Betriebsrat ist in Unternehmen und Betrieben eine Institution, welche die Arbeitnehmerinteressen vertritt und an betrieblichen Entscheidungen mitwirkt. Sein Ziel ist es dabei immer, die Interessen der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Jeder eigenständige Betrieb, welcher über mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer verfügt, hat die Möglichkeit einen Betriebsrat zu gründen. Das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl übt aus, wer berechtigterweise… Mehr wohl ein solches Forderungsrecht zustehe.
Begründet wird dies durch die Aufgabe des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze durchgeführt werden (§ 80 I Nr. 1 BetrVG). Ein solches Gesetz stellt das Arbeitszeitgesetz dar, welches auch im Falle von Vertrauensarbeitszeit Anwendung finden muss:
§3 ArbZG stellt klar, dass die werktägliche ArbeitszeitFür fast alle Arbeitnehmergruppen gelten einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit. Hierbei bezweckt das Arbeitszeitrecht die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Normiert werden z.B. die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten und der Schutz des Sonntags sowie der gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Mehr von 8 Stunden nicht überschritten werden darf. ArbeitszeitFür fast alle Arbeitnehmergruppen gelten einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit. Hierbei bezweckt das Arbeitszeitrecht die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Normiert werden z.B. die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten und der Schutz des Sonntags sowie der gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Mehr, die darüber hinausgeht, muss der Arbeitgeber aufzeichnen, § 16 II 1 ArbZG. Ausweislich § 80 II 1 BetrVG kann der BetriebsratDer Betriebsrat ist in Unternehmen und Betrieben eine Institution, welche die Arbeitnehmerinteressen vertritt und an betrieblichen Entscheidungen mitwirkt. Sein Ziel ist es dabei immer, die Interessen der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Jeder eigenständige Betrieb, welcher über mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer verfügt, hat die Möglichkeit einen Betriebsrat zu gründen. Das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl übt aus, wer berechtigterweise… Mehr vom Arbeitgeber Auskunft über die Durchführung vorgenannter gesetzlicher Pflicht verlangen.
Konkret heißt das, die Übermittlung folgender Informationen:
- Beginn und Ende der täglichen ArbeitszeitFür fast alle Arbeitnehmergruppen gelten einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit. Hierbei bezweckt das Arbeitszeitrecht die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Normiert werden z.B. die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten und der Schutz des Sonntags sowie der gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Mehr,
- Über- und Unterstunden gegenüber der wöchentlichen ArbeitszeitFür fast alle Arbeitnehmergruppen gelten einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit. Hierbei bezweckt das Arbeitszeitrecht die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Normiert werden z.B. die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten und der Schutz des Sonntags sowie der gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Mehr sowie
- Sonn- und Feiertage
Das Gericht führt aus, dass dieses Wissen für den BetriebsratDer Betriebsrat ist in Unternehmen und Betrieben eine Institution, welche die Arbeitnehmerinteressen vertritt und an betrieblichen Entscheidungen mitwirkt. Sein Ziel ist es dabei immer, die Interessen der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Jeder eigenständige Betrieb, welcher über mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer verfügt, hat die Möglichkeit einen Betriebsrat zu gründen. Das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl übt aus, wer berechtigterweise… Mehr zur Kontrolle der nach § 5 I ArbZG vorgegebene Ruhezeiten – welche mindestens 11 Stunden beträgt- zwingend erforderlich ist.
Das heißt, bei Vertrauensarbeitszeit muss eben doch eine Arbeitszeiterfassung erfolgen, schließlich muss der Arbeitgeber für die Einhaltung der geltenden Arbeitsgesetze sorgen. Es kommt aber in Betracht, dem Arbeitnehmer aufzugeben, die ArbeitszeitFür fast alle Arbeitnehmergruppen gelten einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit. Hierbei bezweckt das Arbeitszeitrecht die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Normiert werden z.B. die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten und der Schutz des Sonntags sowie der gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Mehr selbst zu erfassen, sodass diesem die Flexibilität aus dem Arbeitszeitmodell erhalten bleibt. Wie genau der Dokumentationspflicht nachgekommen wird, bleibt dem Arbeitgeber überlassen.
Es steht aber fest, dass diese Pflicht unabdingbar ist und der Betriebsrat die entsprechenden Informationen einfordern kann.
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