Arbeitsrecht : Die Nichteinhaltung der Pausenzeit stellt nicht zwangsläufig einen Arbeitszeitenbetrug dar.

Ein Arbeitgeber wollte wegen der Überschreitung der Pausenzeit seines Mitarbeiters das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Die erforderliche Zustimmung des Betriebsrates erhielt er hingegen nicht.

 

Daraufhin hatte die vierte Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg auf Antrag darüber zu entscheiden, ob die fristlose Kündigung angemessen und damit die Zustimmung des Betriebsrates aus einem wichtigen Grund zu ersetzen ist.

 

Der Arbeitgeber beklagte einen Arbeitszeitenbetrug, da einer seiner Mitarbeiter während der Arbeitszeit im Pausenraum „tief und fest“ geschlafen haben soll.

 

Bereits einige Tage zuvor war er angeblich bereits beim schlafen erwischt und abgemahnt worden.

 

Der Mitarbeiter hatte ausgesagt er habe sich aufgrund starker Knieschmerzen rund zwei Minuten früher in den Pausenraum begeben um dort sein Bein hochzulegen.

 

Die 4.Kammer hat dem Antrag des Arbeitgebers nicht stattgegeben.

 

Ein erforderlicher wichtiger Grund für die fristlose Kündigung sei nicht ersichtlich. Damit komme eine Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates nicht in Betracht.

 

Als Begründung führte die Kammer an das, angesichts des seit über 20 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses die fristlose Kündigung, auch nach vorheriger Abmahnung, laut der Kammer außer Verhältnis zu einer Pausenzeitenüberschreitung von einigen Minuten stehe. Ein Arbeitszeitenbetrug bei solch einer leichten Pflichtverletzung sei somit nicht anzunehmen.

Quelle: Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 03.05.2017 AZ 4 BV 56/16, Pressemitteilung 1/2017 vom 17.05.2017 der Direktorin des AG Siegburg

Foto: © liderina


Beitrag teilen

Guten Chancen gegen VW! Rechtsschutz MUSS zahlen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Verfahren eines rechtsschutzversicherten Autokäufers gegen dessen Rechtsschutzversicherung einen Hinweis erteilt, dass die auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage gegen VW hinreichende Erfolgsaussichten besitzt.

Mithin teilte das Gericht mit, die Berufung des Rechtsschutzversicherers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da der Rechtsschutzversicherer zur Deckung verpflichtet sei.

Nach diesem Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen. Mithin ist das Urteil erster Instanz rechtskräftig.

Im Rahmen der Begründung führte das Gericht aus, dass es dem Autokäufer auch nicht zumutbar sei, mit der Einleitung des Verfahrens gegen die Volkswagen AG abzuwarten, zumal nach derzeitigem Stand nichts dafür spreche, dass die Volkswagen AG den vom Autokäufer geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllen werde. Zudem sei es Sache des Autokäufers darüber zu befinden, wann er seine Ansprüche geltend machen möchte.

OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.09.2017 -I-4 U 87/17


Beitrag teilen