Die Ablehnung eines Intensivpflegers für den Dienst in einem
katholischen Krankenhaus allein wegen fehlender
Religionszugehörigkeit stellt eine Diskriminierung dar.

Ein in Trägerschaft der katholischen Kirche stehendes Krankenhaus wies im
September 2011 die Bewerbung eines objektiv geeigneten Bewerbers für eine
Stelle als Intensivpfleger zurück, weil dieser nicht Mitglied einer
Religionsgemeinschaft ist. Der Bewerber fühlte sich diskriminiert und klagte vor
dem Arbeitsgericht Aachen auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 3
Bruttomonatsgehältern, die er bei dem Krankenhaus verdient hätte.
Das angerufene Arbeitsgericht Aachen sprach dem Kläger die
geltend gemachte Entschädigung zu, wenn auch nicht in voller Höhe.
Das Gericht stellte fest: Weist ein Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft die
Bewerbung eines Krankenpflegers allein mit der Begründung zurück, er sei
nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft, stellt dies eine Diskriminierung im
Sinne des AGG dar und löst eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG aus.
Die Religionsgemeinschaft kann sich insoweit nicht auf ihren
verfassungsrechtlichen Sonderstatus berufen, wenn sie allein auf die formelle
Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft abstellt. Nach ihren eigenen
Vorgaben in § 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes darf sie nur bei der
Besetzung von Stellen im pastoralen, katechetischen sowie in der Regel im
erzieherischen Bereich und bei leitenden Aufgaben die Mitgliedschaft in der
katholischen Kirche verlangen. Bei allen übrigen Stellen reicht es aus, dass der
Bewerber sicher stellt, den besonderen Auftrag glaubwürdig zu erfüllen. Nach
dem Wortlaut der Grundordnung ergibt sich dies aus der fachlichen Tüchtigkeit,
der gewissenhaften Erfüllung der übertragen Aufgaben und der Zustimmung
des Bewerbers zu den Zielen der Einrichtung.

Nach § 15 Abs. 2 AGG kann eine Entschädigung wegen Diskriminierung im
Einstellungsverfahren bis zu drei Bruttomonatsgehälter betragen. Die Kammer
sah sich im vorliegenden Fall veranlasst, die Entschädigung auf etwa ein
Bruttogehalt zu reduzieren, da die Schwere des Verstoßes wegen der
schwierigen und weitgehend ungeklärten Rechtslage als gering einzustufen
war.

Quelle: ArbG Aachen, PM 3/2012
Urteil vom 14.12.2012
Az.: 2 Ca 4226/11


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