Tipps und Tricks für Betriebsräte
Nicht nur eine Kleinigkeit
Spätestens vor der EinigungsstelleDie Einigungsstelle ist ein Organ der Betriebsverfassung und hat die Funktion einer innerbetrieblichen Schlichtungsstelle. Über streitige Fragen müssen Arbeitgeber und Betriebsrat zunächst verhandeln und sie möglichst auf diesem Wege einer Lösung zuführen. Die Einigungsstelle dient der Lösung von Konflikten in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen (§76 BetrVG)). Mehr oder vor Gericht werden sie relevant: Formalia geraten in den Fokus, über die sich oft weder Arbeitgeber noch Betriebsrat zuvor große Gedanken gemacht haben. So leicht wie sich Formfehler einschleichen, lassen sie sich auch vermeiden. Wir klären auf über die häufigsten Fehler und wie Betriebsräte sie vermeiden!
Scheinbar einfache Fehler mit großer Wirkung
Aber wie wirkt sich ein solcher Formfehler aus? Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) führen grobe Verstöße gegen die gesetzlichen Verfahrensvorschriften für das Zustandekommen eines Beschlusses zur Nichtigkeit des gesamten Beschlusses – im schlimmsten Fall sogar mehrerer Beschlüsse.
Zwar ist es grundsätzlich möglich, Formfehler im Nachhinein zu „heilen“. In der Praxis hat diese Möglichkeit allerdings keine wirkliche Relevanz: Die Angelegenheit dürfte sich meist in der Zeit zwischen dem nichtigen und ordnungsgemßen Beschluss erledigt haben.
6 Fehler und ihre Vermeidung
Nachfolgend sollen sechs häufige Verfahrensfehler und deren Vermeidung vorgestellt werden um Betiebsratsbeschlüsse weniger angreifbar zu machen.
- Fehler beim zählen der Stimmen So banal es auch klingt: oft werden die Stimmen bei Betriebsratsbeschlüssen falsch interpretiert. Das Gesetz setzt voraus, dass die Jastimmen eindeutig überwiegen. Achtung: Enthaltungen sind irrelevant, sie werden als Neinsitmmen gewertet. Zu beachten ist aber vor allem auch, dass für einige Beschlüsse nicht nur die einfache, sondern sogar eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist um beschlussfähig zu sein.
- Fehler wegen Befangenheit des Betriebsrats Das BetrVG beschreibt es zwar nicht ausdrücklich, dennoch gilt: Ein Betriebsratsmitglied kann weder an der Beratung noch der Beschlussfassung teilnehmen, wenn es in Bezug auf die Entscheidung befangen ist. Von Befangenheit ist unter anderem dann auszugehen, wenn das jeweilige Betriebsratsmitglied direkt oder mittelbar in seinem Arbeitsverhältnis betroffen ist.
- Fehler rund um Ersatzmitglieder An die Befangenheitsproblematik schließt sich dieser Fehler oftmals an: Ist ein Betriebsratsmitglied rechtlich verhindert, so muss zwingend ein Ersatzmitglied berufen werden, welches das fehlende Mitglied ersetzt. Auch wenn ein Mitglied krank ist oder sich im Urlaub befindet ist ein Ersatz zu bestellen. Sollte sich ein Mitglied hingegen aus freien Stücken, unabhängig von den genannten Punkten dazu entschlossen haben von der Sitzung fernzubleiben so ist ein Ersatz hier nicht zu bestellen.
- Fehler bei der Abgabe von Beschlüssen an Ausschüsse Grundsätzlich können bestimmte Beschlüsse auch an Ausschüsse delegiert werden. Zulässig ist dieses Verfahren aber erst ab einer Gremiumsgröße von 9 Betriebsräten – dann besteht sogar die Pflicht zur Bildung von mindestens einem Ausschuss(sog.Betriebsausschuss). Die Möglichkeit der Bildung von Ausschüssen besteht zwar auch unterhalb dieser Grenze aber keiner der so zustande gekommenen Ausschüsse wird beschlussfähig sein. Zu beachten ist letztlich auch, dass beschlussfähige Ausschüsse nur Entscheidungen über ihr jeweiliges Sachgebiet treffen können. Entspricht die Entscheidung nicht dem Sachgebiet, so ist der Beschluss nichtig.
- Fehler im Zusammenhang mit der Anwesenheit von Betriebsräten Virtuelle Teambesprechungen und Abstimmungen per Mausklick sind heute nicht mehr wegzudenken und dennoch lauern auch hier Fehlerquellen: Ohne die körperliche Anwesenheit aller Beteiligten sind Beschlüsse unwirksam. Auch wenn es um eine „thematische Kleinigkeit“ handelt.
- Fehler bei der Einbindung der Jugend- und Auszubildenenvertretung Soweit es überwiegend um Belange Jugendlicher oder Auszubildender geht ist das Stimmrecht der Jugend- und Auszubildenenvertretung unbedingt zu berücksichtigen! Außerdem ist es zwingend erforderlich, dass die Stimme der Vertretung bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitzuzählen ist.
Im Zweifel ist Rechtsrat empfehlenswert
Sollten in Ihrem Fall weiterhin rechtliche Bedenken bestehen, steht unser fachlich spezialisiertes Arbeitsrechtsteam rund um Fachanwalt Volker Görzel Ihnen gerne zur Verfügung.
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