Lange und lackierte Fingernägel sind bei der Arbeit mit Senioren tabu. Entsprechend war die Weisung eines Arbeitgebers, dass sein gesamtes Personal kurze, unlackierte Fingernägel tragen sollte, rechtmäßig – entschied das Arbeitsgericht Aachen.
Immer wieder müssen sich Gerichte damit beschäftigen, welche Vorgaben der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ihrem Aussehen auf der Arbeit machen dürfen. Weil eine Arbeitnehmerin nicht auf ihre lackierten Gel-Fingernägel verzichten wollte, hatte das Arbeitsgericht Aachen eine Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz einerseits und andererseits dem Persönlichkeitsschutz der Mitarbeiter vorzunehmen.
Der Fall: Darf ein Arbeitgeber dem Personal im Seniorenheim Vorgaben zum Aussehen machen?
Die Arbeitnehmerin, die in einem Seniorenheim in der Nähe von Aachen beschäftigt war, wollte der Weisung des Arbeitgebers, welche kurze und unlackierte Fingernägel anordnete, nicht Folge leisten. Die Klägerin wollte dieser Weisung unter keinen Umständen Folge leisten, da sie „Teil ihrer Persönlichkeit“ seien. Weiterhin führte sie an, dass sie niemals direkt die Senioren pflege und zudem auch nur selten Essen austeile.
Hygiene hat Vorrang vor Persönlichkeitsausübung
Das Gericht stellte jedoch fest dass die Hygiene Vorrang vor der Persönlichkeitsrechtsausübung haben müsse und gab damit dem sein WeisungsrechtDer Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom Vertragsverhältnis eines freien Mitarbeiters, eines Subunternehmers oder eines in sonstiger Weise selbständig Tätigen, insbesondere durch die Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers. Mehr ausübenden Arbeitgeber Recht. Die Arbeitsrichter legten zur Beurteilung unter anderem die Hygiene-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zugrunde. Lange Fingernägel bieten viel Raum für Bakterien welche sich so einfacher festsetzen können. Zudem steht das Pflegepersonal in täglichem Kontakt mit den Senioren. Insbesondere wurde das WeisungsrechtDer Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom Vertragsverhältnis eines freien Mitarbeiters, eines Subunternehmers oder eines in sonstiger Weise selbständig Tätigen, insbesondere durch die Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers. Mehr für angemessen und verhältnismäßig befunden.
Quelle: ArbG Aachen, Urteil vom 21.02.2019, Az: 1 CA 1909 / 18
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht