Wenn auch nicht hier Köln, so sorgt der Winter mit Schnee und Lawinengefahr besonders in Bayern und Österreich für erhebliche Beeinträchtigungen. Wie ist die Rechtslage, wenn Arbeitnehmer wegen chaotischer Wetterverhältnisse zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen? Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsort nicht verlassen kann, weil die Zufahrtsstraßen gesperrt sind?

Es gilt der Grundsatz:

Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer

Es kann sogar von einem Verschulden des Mitarbeiters ausgegangen werden. Denn in der Winterzeit muss jeder damit rechnen, dass es schneien kann oder die Straßen glatt werden und dies bei seiner Fahrzeit zum Betrieb mit einkalkulieren und entsprechend früher von zu Hause aufbrechen. Ein Arbeitnehmer läuft Gefahr, deswegen abgemahnt oder sogar gekündigt zu werden.

Besteht ein Anspruch auf Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit?

Anders verhält es sich, wenn über Nacht durch einen Sturm umgekippte Bäume die Straße versperren oder eine Lawine die rechtzeitige Rückkehr aus dem Skiurlaub unmöglich macht. Hiermit muss ein Arbeitnehmer natürlich nicht rechnen. Auch können die Mitarbeiter nichts für eine Straßensperrung wegen Schnee und Glatteis, wegen der sie das Zuspätkommen nicht verschuldet haben. Dennoch haben sie keinen Anspruch auf Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit. Der Grund des Fehlens zu Beginn der Arbeitszeit liegt nämlich nicht in der Person der Mitarbeiter, sondern in der objektiven Verkehrslage und betrifft alle Beschäftigten aus der entsprechenden Fahrtrichtung.

Wenn Arbeitnehmer also witterungsbedingt oder wegen Stau oder Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel den Arbeitsplatz nicht oder nicht rechtzeitig erreichen, entfällt der Entgeltanspruch. Dies allein berechtigt den Arbeitgeber jedoch grundsätzlich nicht zur Abmahnung oder Kündigung der betroffenen Arbeitnehmer.

Praxis-Tipp für Arbeitgeber

Sollte es in der Winterzeit häufig Probleme mit der Pünktlichkeit der Mitarbeiter geben, empfiehlt sich eine betriebliche Info, z.B. ein Aushang am Schwarzen Brett oder im Intranet. Hier können Sie darauf hinweisen, dass durch Verspätung ausfallende Arbeitszeit nicht bezahlt werden muss und es daher im eigenen Interesse Ihrer Mitarbeiter liegen sollte, rechtzeitig von zu Hause aus loszufahren.

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