Markenanmeldung
Wir bieten Ihnen einen kompetenten Service für Ihre Markenanmeldung.
Schützen Sie Ihre Marke, bevor es jemand anderes tut!
zzgl. Umsatzsteuer + Amtsgebühren*
Markenanmeldung Deutschland
DE-BASIS
- Wortmarke, Wort-/Bildmarke, Bildmarke
- Prüfung der Schutzfähigkeit
- Erstellung eines individuellen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
- Markenanmeldung beim DPMA
- Korrespondenz mit DPMA
- Fristerinnerung zur Schutzverlängerung
- Keine Recherche nach identischen oder ähnlichen Marken. Anmeldung auf eigene Gefahr!
DE-PRO
- Wortmarke, Wort-/Bildmarke, Bildmarke
- Prüfung der Schutzfähigkeit
- Erstellung eines individuellen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
- Markenanmeldung beim DPMA
- Korrespondenz mit DPMA
- Fristerinnerung zur Schutzverlängerung
- Professionelle Ähnlichkeitsrecherche nach identischen & ähnlichen Wortmarken sowie Wort-/Bildmarken in Registern von DPMA, EUIPO & WIPO (max. drei Nizza Klassen)
- Markenkurzgutachten mit Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung
Markenanmeldung Europäische Union
EU-BASIS
- Wortmarke, Wort-/Bildmarke, Bildmarke
- Prüfung der Schutzfähigkeit
- Erstellung eines individuellen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
- Markenanmeldung beim EUIPO
- Korrespondenz mit EUIPO
- Fristerinnerung zur Schutzverlängerung
- Keine Recherche nach identischen oder ähnlichen Marken. Anmeldung auf eigene Gefahr!
EU-PRO
- Wortmarke, Wort-/Bildmarke, Bildmarke
- Prüfung der Schutzfähigkeit
- Erstellung eines individuellen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
- Markenanmeldung beim EUIPO
- Korrespondenz mit EUIPO
- Fristerinnerung zur Schutzverlängerung
- Kontrolle neuer Markenanmeldungen beim EUIPO
- Professionelle Ähnlichkeitsrecherche nach identischen und ähnlichen Wortmarken sowie Wort-/Bildmarken in den Registern von DPMA, EUIPO & WIPO (max. drei Nizza Klassen)
- Markenkurzgutachten mit Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung
Internationale Anmeldung – individuelle Kosten
- Anmeldung von registrierten Marken außerhalb der EU über die WIPO
- Anpassung des individuellen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
- Anmeldung zur Registrierung Ihrer Marke bei WIPO
- Korrespondenz mit WIPO und anderen Markenämtern
- Weiterleitung der Markenurkunde
- Fristerinnerung zur Schutzverlängerung
Die internationale Markenregistrierung ist sehr komplex. Der Zeitaufwand und die Gebühren der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO Fee Calculator) und der verschiedenen nationalen Markenämtern sind ganz unterschiedlich. Eine Markenrecherche kann sehr umfangreich sein. Einen Überblick über die entstehenden Kosten können wir Ihnen erst nach einer kostenfreien Erstberatung geben.
Das freibleibende Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer, Freiberufler und Behörden, nicht an Verbraucher.
Fragen zur Markenanmeldung
- Was ist eine Marke?
- Wie kann ich meine Marke schützen?
- Was für Marken gibt es?
- Was ist sinnvoller, eine Wortmarke oder eine Wort-/Bildmarke?
- Soll ich die Marke für Deutschland, die EU oder International anmelden?
- Welche Angaben müssen im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis genannt werden?
- Wie teuer ist eine Markenanmeldung?
- Ist eine Markenrecherche sinnvoll?
- Was prüfen die Markenämter?
- Prüfen Markenämter im Anmeldeverfahren die Verletzung Rechte Dritter?
- Was bedeutet Widerspruch gegen die Markeneintragung?
- Was bedeutet Priorität?
- Darf die Marke vor Registereintragung benutzt werden?
- Kann ich eine Marke später erweitern?
- Wie lange dauert eine Markenanmeldung?
- Wie lange gilt eine Marke?
1. Was ist eine Marke?
Marken sind rechtlich geschützte Zeichen, die dazu dienen, auf den Anbieter von Waren bzw. Dienstleistungen hinweisen. Dem potenziellen Kunden soll die Möglichkeit gegeben werden, die Anbieter der Waren bzw. Dienstleistungen der Konkurrenten auf dem Markt zu unterscheiden. Dem Anbieter wird so die Möglichkeit gegeben, auf ihn hinzuweisen. Marken haben eine sog. „Hinweisfunktion“.
Der Markeninhaber kann seinen Konkurrenten verbieten, seine Marke oder eine ähnliche Marke zu benutzen. Dies gilt für jedes Zeichen mit dem für den potenziellen Kunden eine Verwechslungsgefahr besteht. Der Markeninhaber hat hinsichtlich seiner Marke eine Monopolstellung. Eine auf dem Markt etablierte Marke kann für den Markeninhaber einen enormen Wert haben. Die Marke selbst kann einen größeren Wert als das Produkt selbst haben (z.B. „Coca Cola“).
2. Wie kann ich meine Marke schützen?
Der Markenschutz entsteht durch die Eintragung eines Zeichens in ein amtliches Markenregister. Die wichtigsten Markenregister in Deutschland sind das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes und das des Europäischen Amtes für geistiges Eigentum (EUIPO). Eine Marke kann auch durch die intensive Nutzung eines Zeichens entstehen, wenn das Zeichen durch die Nutzung sog. Verkehrsgeltung erreicht. Hierfür ist es notwendig, dass ein Großteil des relevanten Marktes das Zeichen kennt.
3. Was für Marken gibt es?
Es gibt die folgenden Markenformen
- Wortmarke
- Wort-/Bildmarke
- Bildmarke
- Hörmarke
- Duftmarke
- Farbmarken
Die wichtigsten Marken sind die Wortmarke, die Wort-/Bildmarke und die Bildmarke.
Eine Wortmarke besteht einfach aus einem Wort bzw. Buchstabenkombination oder mehrerer aufeinander folgender Wörter oder Zahlen bzw. die in Kombination mit Buchstaben. Auf die Groß- und Kleinschreibung kommt es hierbei nicht an. Ob der gewünschte Begriff groß oder klein geschrieben wird, macht markenrechtlich keinen Unterschied (EuG, Urteil vom 03.12.2015, Az. T-105/14).
Beispiele für eine Wortmarke:
- „Coca Cola“ unter anderem eingetragen für Getränke
- „ICH LIEBE ES“ eingetragen für „Verpflegung von Gästen“ usw.
- „Vorsprung durch Technik“ unter anderem eingetragen für „Fahrzeuge“
Eine Wort-/Bildmarke besteht aus Buchstaben und/oder Zahlen und einer besonderen grafischen/farbliche Darstellung dieser Wörter bzw. der Kombination von Wörtern und/oder Zahlen und Bildern, Logos usw.
Beispiele für eine Wort-/Bildmarke:
In einer Bildmarke fehlen Buchstaben und Zahlen vollständig
Beispiel für eine Bildmarke:
4. Was ist sinnvoller, eine Wortmarke oder eine Wort-/Bildmarke?
Für die Entscheidung, ob Sie eine Wortmarke oder eine Wort-/Bildmarke eintragen lassen, stellt sich die Frage, was Ihnen an der Marke besonders wichtig ist. Wenn Ihnen das Wort bzw. die Wörter der Marke am wichtigsten sind und die grafische Gestaltung Nebensache ist bzw. Sie die Gestaltung der Marke vielleicht auch später verändern wollen, spricht dies für die Anmeldung einer Wortmarke. Sie können die Wortmarke in allen verschiedenen Typografien und Farben benutzen. Das Wort bzw. die Wörter sind als Marke geschützt. Mit Ihrer Wortmarke können Sie Dritten verbieten, ihre Wortmarke in sämtlichen typografischen Gestaltungen und Farben zu benutzen.
Wenn Ihnen die grafische Gestaltung, z.B. durch ein Logo in der Marke, besonders wichtig ist, sollten Sie in den meisten Fällen eine Wort-/Bildmarke anmelden. Durch die Wort-/Bildmarke ist das Wort bzw. sind die Wörter und die grafische Gestaltung geschützt. Hinsichtlich der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken ist für die Gerichte meistens der VergleichEin Vergleich ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsstreit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird Mehr zwischen den in den Marken benutzen Wörtern entscheidend. Wenn die sich die Wörter in den Marken ähnlich oder sogar identisch sind, spricht dies für eine Verwechslungsgefahr. Die grafische Gestaltung von Wort-/Bildmarken spielt meistens eine untergeordnete Rolle.
Es kann allerdings auch sein, dass ein Markenamt die Eintragung einer Wortmarke ablehnt, weil der Wortmarke die Unterscheidungskraft fehlt, also ein absolutes Schutzhindernis vorliegt. Das absolute Schutzhindernis kann man umgehen indem man eine Wort-/Bildmarke anmeldet. Die Eintragung einer Marke wegen eines absoluten Schutzhindernisses wird bei Wortmarken häufiger abgelehnt als die Eintragung einer Wort-/Bildmarke.
Die genaue Abschätzung der Vor- und Nachteile durch einen Anwalt ist sinnvoll und kann Ihnen unnötige Kosten ersparen.
5. Soll ich die Marke für Deutschland, die EU oder International anmelden?
Für Marken gilt das sogenannte Territorialprinzip. Marken sind immer nur für einzelne Staaten (z.b. Deutschland, USA, Island, Argentinien) oder Staatenverbünde (z.B. Europäische Union) geschützt.
Für einzelne Staaten kann man Marken als nationale Marken anmelden. In Deutschland ist das Deutsche Marken- und Patentamt (DPMA) für die Registrierung deutscher Marken zuständig. Die deutsche Marke gilt nur in Deutschland. Mit einer deutschen Marke können Sie z.B. nicht verhindern, dass jemand ein identisches Zeichen für dieselben Waren und Dienstleistungen in Frankreich benutzt. Für die gesamte EU kann man eine Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) anmelden. Eine Unionsmarke gilt in allen 27 Mitgliedsstaaten. Als Markeninhaber können Sie mit einer Unionsmarke in sämtlichen EU-Mitgliedsländern verhindern, dass ein Dritter eine identische oder ähnliche Marke benutzt, wenn Verwechslungsgefahr besteht.
Vor der Markenanmeldung stellt sich für Sie die Frage, wo wollen Sie Ihre Waren bzw. Dienstleistung mit Ihrer Marke anbieten. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, wo die Waren bzw. Dienstleistungen voraussichtlich in der Zukunft angeboten werden sollen. Die Vor- und Nachteile der deutschen Marke und der Unionsmarke finden Sie hier. Die Beratung durch unsere Anwälte in dieser Frage gehört mit zum Kern unserer Dienstleistung.
Eine Marke kann erst international registriert werden, wenn die nationale Marke oder Unionsmarke angemeldet bzw. eingetragen ist.
6. Welche Angaben müssen in Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen genannt werden?
Zu einer Markenanmeldung gehört auch immer das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Eine Marke wird nicht pauschal als Marke angemeldet. Eine Marke wird nur für einzelne Waren bzw. Dienstleistungen angemeldet. Vor der Markenanmeldung müssen Sie sich genau überlegen, für welche Waren und Dienstleistungen Sie die Marke benutzen wollen. Die Waren bzw. Dienstleistungen sind nach der sog. Nizza-Klassifikation kategorisiert. In der Markenanmeldung müssen die Waren bzw. Dienstleistungen, für die die Marke genutzt werden soll, genannt werden und die jeweilige Klasse. In dem Verzeichnis können Oberbegriffe für die Waren bzw. Dienstleistungen benutzt werden. Die Waren und Dienstleistung können auch genau genannt werden. Wenn Sie eine Marke für Hosen nutzten wollen, können Sie in der Markenanmeldung „Hosen“ als Ware nennen oder den Oberbegriff „Bekleidung“ für die Waren nutzen. Die „Bekleidung“ (Klasse 25) umfasst sowohl Hosen wie auch Hemden, Jacken, Mäntel usw.
In dem Verzeichnis sollten die Waren bzw. Dienstleistungen nicht zu eng gefasst werden, denn möglicherweise wollen Sie die Marke z.B. nicht nur für Hosen sondern später auch für Hemden, Brillen usw. benutzen. Das Verzeichnis sollte aber auch nicht zu weit gefasst sein, denn die Wahrscheinlichkeit, dass man mit ähnlichen Marken kollidiert und Markenrechte anderer verletzt wird umso größer umso umfangreicher das Verzeichnis ist.
Die Zusammenstellung des Verzeichnisses ist besonders wichtig. Denn der Schutzumfang der späteren Marke ergibt sich aus Marke in Kombination mit dem Verzeichnis, in dem die Waren und Dienstleistungen für die der Schutz gelten soll, aufgeführt werden. Wegen fachlich nicht korrekt erstellter Verzeichnisse kommt es häufig zu Reklamationen durch die Markenämter und damit zu Verzögerungen bei der Anmeldung. Ein durch einen Anwalt professionell erstelltes Verzeichnis ist daher sehr zu empfehlen.
Die Erstellung des Verzeichnisses gehört zu unseren anwaltlichen Kernleistungen. Das Verzeichnis wird genau mit Ihnen besprochen und individuell für Ihre Marke erstellt.
7. Wie teuer ist eine Markenanmeldung?
Die Kosten einer Markenanmeldung hängen von verschiedenen Faktoren ab. Ein wichtiger Faktor ist der geografische Schutzbereich. Soll die Marke in Deutschland, der gesamten EU oder auch in weiteren Ländern geschützt werden. Der zweite Faktor ist die Anzahl der Klassen im Verzeichnis.
Bei den Kosten ist zu unterscheiden zwischen den Amtsgebühren und den ggf. zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren.
DPMA – Deutsche Marke
Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) fallen für die Anmeldung einer Marke für maximal drei Klassen 290 € als Amtsgebühren an. Für die vierte und jede weitere Klasse fallen zusätzliche Kosten von jeweils 100 € an. Die Gebühren sind festgehalten im Gebührenverzeichnis des DPMA.
EUIPO – Unionsmarke
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) berechnet für die Anmeldung einer Marke eine Grundgebühr von 850 €. Diese Gebühr gilt für eine Klasse. Enthält die Markenanmeldung eine zweit Klasse kostet die weitere 50 €. Für jede weitere Klasse stellt das EUIPO 150 € extra in Rechnung. Die Anmeldung einer Marke mit drei Klassen kostet also z.B. 1.050 €. Gebührenrechner der EUIPO
WIPO- Internationale Markenanmeldung
Die internationale Anmeldung einer bereits eingetragenen Marke für ein Drittland kostet in der Regel wesentlich mehr. Die World Intellectual Property Organization (WIPO) berechnet Amtsgebühren, wie auch das Markenamt, in dessen Register die Marke eingetragen ist. Die Gebühren der WIPO hängen davon ab, in welchem Land die Marke eingetragen ist, in welchem Land die Marke international registriert werden soll, für wie viele Klassen die Marke angemeldet wird usw. Die Gebühren der WIPO für die Anmeldung einer registrierten deutschen Marke für eine Klasse in den USA liegen z.B. bei 1.041 CHF. Hinzu kommen Gebühren des DPMA in Höhe von 180 €. Fee Calculator der WIPO
Rechtsanwaltsgebühren
Unsere Rechtsanwaltsgebühren werden oben angezeigt. Präzise Angaben zu den Anwaltskosten einer internationalen Markenanmeldung können wir Ihnen erst nach einem kostenlosen Erstgespräch machen. Die Anzahl der Faktoren, von denen die Kosten abhängen, ist zu umfangreich, um hierzu eine pauschale Angabe machen zu können.
8. Ist eine Markenrecherche sinnvoll?
Vor der Anmeldung einer Marke sollte immer zunächst eine Markenrecherche vorgenommen werden. Es geht hierbei darum, zu ermitteln, ob es bereits Marken gibt, die mit der gewünschten Marke verwechselt werden könnten und es aus diesem Grund später zu Schwierigkeiten kommen könnte.
Eine Verwechslungsgefahr droht, wenn es ältere identische oder ähnliche Marken gibt, die für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen eingetragen sind, und ein Durchschnittverbraucher annehmen könnte, dass es sich um denselben Produzenten bzw. Anbieter handeln könnte. Für die Markenrecherche bzgl. der Anmeldung einer deutschen Marke müssen auf jeden Fall das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) und das Register des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) geprüft werden.
Für die Markenrecherche bzgl. der Anmeldung einer Unionsmarke müssen auf jeden Fall das Markenregister DPMA und das Register des EUIPO geprüft werden. Darüber hinaus müssen die Register sämtlicher Markenämter der EU geprüft werden, denn auch eine nationale Marke in einem EU-Land kann mit einer Unionsmarke kollidieren und so die Eintragung der Unionsmarke verhindern. Die Markenrecherche kann hier sehr zeitintensiv sein. Ein Anwalt mit viel Erfahrung kann besser abschätzen, ob eine Markenkollision droht.
Eine anwaltliche Markenrecherche ist wichtig, um die Gefahr eines Widerspruchs durch den Inhaber einer älteren Marke zu reduzieren. Durch die Markenrecherche kann man abschätzen, wie wahrscheinlich ein Widerspruch im Anmeldeverfahren ist bzw. wie wahrscheinlich eine spätere Kollision ist. Im Fall einer späteren Markenkollision kann es durch eine Abmahnung und eine Unterlassungsklage schnell zu sehr hohen Anwalts- und Gerichtskosten kommen. Der Streitwert bei Markenstreitigkeiten liegt durchschnittlich bei 50.000 €. Für Markenstreitigkeiten sind als erste Instanz immer die Landgerichte zuständig. Vor einem Landgericht können Sie nur durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Im Fall der anwaltlichen Abmahnung und der Aufforderung die Nutzung der Marke zu unterlassen entstehen bereits Anwaltskosten von über 3.000 €. Eine Unterlassungsklage kostet die unterliegende Partei schnell 10.000 €.
Eine anwaltliche Markenrecherche ist daher unbedingt zu empfehlen. Sie kann böse Überraschungen verhindern.
Wenn Sie mittels der Markenrecherche eine Marke mit Verwechslungsgefahr finden, die aber schon seit mehr als fünf Jahren nicht mehr benutzt wurde, können Sie durch Ihren Anwalt auch einen Antrag auf Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung stellen.
9. Was prüfen die Markenämter?
Die Markenämter prüfen die formelle Vollständigkeit der Anmeldung, die fristgerechte Zahlung der Anmeldegebühren und die formelle Richtigkeit des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse.
Daneben prüfen die Markenämter das Vorliegen von absoluten Schutzhindernissen. Durch absolute Schutzhindernisse ist die Eintragung der Marke ausgeschlossen, § 8 MarkenG.
Absolute Schutzhindernisse sind insbesondere:
- fehlende Unterscheidungskraft
- Freihaltebedürfnis wegen des beschreibenden Charakters des Zeichens
- böswillige Markenanmeldung
- in der Marke ein Staatswappen enthalten
- Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung
Am wichtigsten bei den absoluten Schutzhindernissen ist das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft und/oder der rein beschreibende Charakter der Marke bzgl. der Waren bzw. Dienstleistungen.
Beispiel: Die Eintragung der Wortmarke „Jeans“ für Hosen würde ein Markenamt wegen des rein beschreibenden Charakters des Zeichens ablehnen, weil eine „Jeans“ eine Hose ist. Es handelt sich bei dem Zeichen „Jeans“ schlicht um eine Beschreibung des Produktes. Die Wortmarke „Jeans“ könnte für die Ware „Computer“ eingetragen werden, denn hier handelt es sich nicht um eine Beschreibung des Produktes.
Die Markenämter weisen häufig Markenanmeldungen wegen fehlender Unterscheidungskraft oder dem beschreibenden Charakter der Marke zurück.
Die Markenämter erstatten die gezahlten Gebühren bei einer Zurückweisung der Anmeldung nicht zurück.
Durch eine anwaltliche Prüfung der Marke auf absolute Schutzhindernisse vor der Markenanmeldung können Sie Gebühren sparen. Eine anwaltliche Prüfung lohnt sich auch hier.
10. Prüfen Markenämter im Anmeldeverfahren die Verletzung Rechte Dritter?
Nein, ein Markenamt prüft relative Schutzhindernisse, also ob es ältere Marken mit Verwechslungsgefahr gibt, nicht ohne die Einlegung eines Widerspruchs. Auch wenn das jeweilige Markenamt weiß, dass es Marken mit Verwechslungsgefahr gibt, trägt das Markenamt die angemeldete Marke ein.
Eine bereits eingetragene Marke mit Verwechslungsgefahr verhindert nicht automatisch, dass die angemeldete Marke nicht eingetragen wird. Im Gegensatz zum Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) weist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) Markeninhaber aber darauf hin, dass ähnliche oder identische Marken angemeldet wurden. Die Markenämter prüfen relative Schutzhindernisse erst verbindlich, wenn Widerspruch gegen eine Markeneintragung durch einen Inhaber einer älteren Marke bzw. durch dessen Rechtsanwalt erhoben wird.
11. Was bedeutet Widerspruch gegen die Markeneintragung?
Wenn das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) eine Marke für eintragungsfähig hält, trägt es die Marke in das Register ein und veröffentlicht die Markeneintragung anschließend.
Nach der Veröffentlichung haben Inhaber älterer Marken die Möglichkeit innerhalb von drei Monaten durch einen Anwalt oder selbst Widerspruch einzulegen, wenn sie der Ansicht sind, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der neu eingetragenen Marke und ihrer älteren Marke besteht. Nach Ablauf der drei Monaten ist kein Widerspruch mehr zulässig. Wenn Widerspruch erhoben wurde, prüft das DPMA die Verwechslungsgefahr und entscheidet per Beschluss, ob der Widerspruch zurückgewiesen wird oder die Marke wieder gelöscht wird. Ein Widerspruchsverfahren kann jahrelang dauern.
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) prüft die absoluten Schutzhindernisse und veröffentlicht die Markenanmeldung nach der Prüfung. Nach Veröffentlichung der Markenanmeldung haben die Inhaber von älteren Marken die Möglichkeit, durch einen Rechtsanwalt Widerspruch gegen die Markeneintragung einzulegen. Wenn innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung kein Widerspruch eingelegt wird, wird die Marke eingetragen. Wenn Widerspruch eingelegt wird, beginnt nach Ablauf der Widerspruchsfrist von drei Monaten die zweimonatige sog. Cooling-Off-Phase. In dieser Zeit haben die Parteien die Möglichkeit sich friedlich zu einigen. Wenn es zu keiner Einigung kommt, beginnt nach Ablauf der zwei Monate das sog. kontraditorische Verfahren, das mit einer Entscheidung des EUIPO über die Verwechslungsgefahr endet. Auch dieses Verfahren dauert mindestens ein Jahr.
12. Was bedeutet Priorität?
Im Markenrecht gilt der Grundsatz, dass nur derjenige, der sein Markenrecht früher erworben hat, also Inhaber eines älteren Markenrechts ist, seine Ansprüche gegen jüngere Marken vor den Markenämtern und Gerichten durchsetzen kann. Eine Priorität von eingetragenen Marken wird grds. durch den Tag der formell einwandfreien Markenanmeldung begründet. Der Tag der Markeneintragung ist für die Priorität bedeutungslos. Sie können also auch gegen eine Marke, die vor Ihrer Marke eingetragen worden ist, Widerspruch einlegen, wenn Sie Ihre Marke früher angemeldet hatten.
13. Darf die Marke vor Registereintragung benutzt werden?
Ja, ein Zeichen darf auch benutzt werden, wenn es noch nicht eingetragen ist. Allerdings darf das „R im Kreis“ ® noch nicht neben der Marke angezeigt werden. Bei der Anzeige des ® ohne Markeneintragung handelt es sich nämlich um die Berühmung einer Marke ohne Markeninhaber zu sein. Dies stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
14. Kann ich eine Marke später erweitern?
Eine Marke kann bzgl. der Waren und Dienstleistungen nicht erweitert werden. Nur für die Waren und Dienstleistungen, die sich im Verzeichnis der Markenanmeldung befanden, kann eine Marke eingetragen werden. Das Verzeichnis kann nicht erweitert, aber reduziert werden. Es ist möglich das Verzeichnis im nach hinein einzuschränken. Es ist daher besonders wichtig, dass ein durchdachtes vollständiges Verzeichnis für die Anmeldung erstellt wird. Wenn Sie Ihre Marke für andere Waren bzw. Dienstleistungen benutzen wollen, müssen Sie eine neue Marke anmelden.
15. Wie lange dauert eine Markenanmeldung?
DPMA
Die Eintragung einer deutschen Marke kann sehr schnell gehen. Wenn man die formellen Erfordernisse einhält, die absoluten Schutzhindernisse vor der Anmeldung geprüft hat und die Gebühren schnellstmöglich zahlt, kann eine Marke schon nach einem Monat eingetragen sein. Die Dauer der Eintragung einer Marke hängt aber immer von der Auftragslage des Sachbearbeiters des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) ab. Wenn der Sachbearbeiter viel zu tun hat, wartet man unter Umständen auch sechs Monate. Eine feste Zusage bzgl. der Dauer ist nicht möglich.
EUIPO
Die Markeneintragung erfolgt beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) frühestens nach etwas mehr als drei Monaten. Wenn man die Gebühren schnellst möglich zahlt und die formellen Vorschriften einhält, veröffentlicht das EUIPO die Anmeldung wenige Tage nach der Anmeldung. Mit der Anmeldung beginnt die Widerspruchsfrist von drei Monaten. Wenige Tage nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird die Marke eingetragen, also ca. vier Monate nach Anmeldung der Unionsmarke.
WIPO
Die internationale Registrierung einer Marke kann der lange dauern und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Beteiligt an der internationalen Registrierung ist die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), das Markenamt, das die nationale Marke eingetragen hat und das Markenamt des Landes, wo die Marke zukünftig gelten soll. Allein durch die Beteiligung von drei Behörden an dem Verfahren kann eine solche Registrierung sehr lange dauern. Häufig ist es auch nötig, dass nicht nur ein Anwalt im Inland mit der Sache beauftragt wird, sondern auch in dem Land, wo die internationale Marke gelten soll. Vor den ausländischen Markenämtern kann in der Regel nur ein dort zugelassener Anwalt auftreten.
16. Wie lange gilt eine Marke?
Eine Marke gilt nach ihrer Eintragung zehn Jahre. Nach 10 Jahren muss eine Gebühr für die Verlängerung der Schutzdauer gezahlt werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bzw. das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erinnern Sie bzw. Ihren Rechtsanwalt kurz vor Ablauf der Schutzdauer an die Möglichkeit einer Verlängerung des Markenschutzes.
Bei Marken besteht allerdings ein sog. Benutzungszwang. Wenn Sie eine Marke nach Ablauf der Widerspruchsfrist fünf Jahre oder länger nicht ernsthaft benutzt haben, kann jeder Dritte einen Antrag auf Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung stellen. Sie müssen in diesem Fall beweisen, dass Sie oder andere mit Ihrer Erlaubnis die Marke benutzt haben.