Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten und vertreten Sie im Designrecht/Geschmacksmusterrecht.
Das Designrecht ist unter anderem im Designgesetz und im GGV der EU geregelt. Wichtig ist für das Designrecht auch das Urheberrecht.
Der Besitzer eines Designrechts hat das ausschließliche Recht, die besondere Gestaltungsform bzw. das Design eines Produkts zu benutzen. Voraussetzung ist, dass die Form neu ist und „Eigenart“ besitzt. Über die Frage der Neuheit und der „Eigenart“ wird in Gerichtsprozessen häufig gestritten.
Aufgabe des Designrechts ist es, den Designer, der ein Produkt in einer bislang nicht bekannten Form gestaltet hat, vor Nachahmern zu schützen. Registrierte Designs stehen für 25 Jahre und nicht registrierte Designs für drei Jahre unter Schutz.
Sollte dem Designer bzw. dem Auftraggeber die neue Form wichtig sein, ist ihm die Anmeldung des neuen Designs sehr zu empfehlen. Dies führt zu einer langen Schutzdauer und zu einer erheblichen Beweiserleichterung in einem möglichen Prozess mit Nachahmern.
Unsere Anwälte übernehmen für Sie die Anmeldung des Designs. Wir beraten Sie auch darin, ob eine Anmeldung des Geschmacksmusters beim DPMA (Deutsches Patent und Markenamt) oder beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) sinnvoller ist.
Sollte ein Dritter Ihr Design rechtswidrig benutzen, verteidigen wir Ihr Design. Dies beinhaltet die Abmahnung des Verletzers sowie die Geltendmachung von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen.
Wir vertreten Sie ebenfalls, wenn Dritte Ihnen gegenüber Designrechte reklamieren und damit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche beanspruchen.
Wir gestalten für Sie Lizenzverträge, wenn Sie Dritten Rechte an Ihren Designs übertragen wollen.