Zum 1.8.04 ist das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung in Kraft getreten. Schwarzarbeit leistet gemäß § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG), wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten oder seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
Die Zollbehörden prüfen gemäß § 28 SGB IV (4. Sozialgesetzbuch), neben der Einhaltung der Meldepflichten auch, ob aufgrund der Dienst- und Werkleistungen Sozialleistungen nach dem SGB III oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden. Unterstützt werden sie dabei durch die Sozialversicherungsträger.
Bei Abschluss eines Dienst- oder Werkvertrages, sind sowohl der Arbeitnehmer, als auch der Arbeitgeber für einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz verantwortlich. Der BGH hat nun Wertersatz- und Bereicherungsansprüche verneint und die Parteien ausdrücklich schutzlos gestellt.
In einem ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag bildet das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Mehr ist der Teil der Abrede nichtig, der zur Arbeitsvergütung ohne Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherung-Beiträgen führt.
Wenn es sich um besonders gefährliche Arbeit handelt und dem Auftraggeber bewusst gewesen sein muss, dass der Schwarzarbeiter nicht über die erforderliche Kompetenz verfügt, kann ihm die Einschaltung eines Schwarzarbeiters als Mitverschulden angerechnet werden. Der Schwarzarbeiter ist seinem Auftraggeber, nach den allgemeinen Regeln, zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er bei der Schwarzarbeit Schäden verursacht.
Keine Schwarzarbeit sind Dienst- oder Werkleistungen, die:
- von Angehörigen oder Lebenspartnern,
- aus Gefälligkeit,
- im Wege der Nachbarschaftshilfe oder,
- im Wege der Selbsthilfe im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des Wohnraumförderungsgesetzes,
erbracht werden und nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind (z. B. gegen geringes Entgelt).
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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