Probearbeitsverhältnis

Zum Zwecke der Erprobung kann man in der Anfangsphase eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses ein Probearbeitsverhältnis vereinbaren.

Bei dem Einführungsverhältnis wird dem Arbeitnehmer lediglich die Möglichkeit zum Kennenlernen eines Arbeitsplatzes eingeräumt, ohne dass er bereits eine Arbeitspflicht übernimmt. Der Arbeitgeber kann auch im Rahmen einer angemessenen Zeitspanne Klarheit gewinnen, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit möglich erscheint. Ein Probearbeitsverhältnis ist ein befristeter Arbeitsvertrag, der mit Ablauf eines vertraglich vereinbarten Zeitpunktes ohne Kündigung endet. Die ordentliche Kündigung ist während des Probearbeitsverhältnisses ausgeschlossen, es sei denn, das Kündigungsrecht wurde ausdrücklich vereinbart.

Probezeit 

Ein Probearbeitsverhältnis kann im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Die Tarifverträge enthalten häufig Regelungen über die Dauer der Probezeit. Gemäß § 622 Abs. 3 BGB kann eine Probezeit von höchstens sechs Monaten unabhängig vom tatsächlichen Erprobungsbedarf vereinbart werden.

Innerhalb der ersten sechs Monate ist es möglich eine einverständliche Verlängerung der Probezeit zu vereinbaren. Falls die Erprobung negativ verläuft kann das Arbeitsverhältnis möglichst schnell und unproblematisch beendet werden. Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis kann ordentlich – nach § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Diese besondere Kündigungsfrist gilt nur für die Dauer von maximal 6 Monaten.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann jederzeit die außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden.

Im Berufsausbildungsverhältnis muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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